oder die von ihm angesprochene Befrei- ung für unstatthaft erkannt wird, oder endlich, wenn ein Militärpflichtiger sich in einem der Art. 1#6 des Gesetzes an- geführten Fälle befindet.) 4.) „Vekläusig bezeichnet.“ (Wenn für einen bei der Aushebung nicht erscheinen- den Milltärpflichtigen kein Befreiungs- grund geltend gemacht, oder die ange- fbrochene Befreiung für unstatthaft er- kannt wird, wovon jedoch die Art. 46 des Gesetzes angeführten Fälle ausge- nommen sind.) 5% „Bedingungswelse bezeichnet.““ (Wenn die Entscheidung über eine Befreiung aus den Art. 14 des Gesetzes angefähr- ten Grönden auf die Nachaushebung oder den Ober-Rekrutirungsrath ausge- setzt wird, worunter jedoch der Fall, wenn ein Militärpflichtiger den Rekurs er- greift, nicht begriffen ist, indem durch den Rekurs die Entscheidung des Kreis- Rekrutirungsraths vorerst und so lange- über den Rekurs nicht erkannt ist, keine Abänderung leidet.) . 68. Da es von bedeutendem praktischem In-- teresse ist, ob ein Militärpflichtiger vorläu- sig oder bedingungsweise zum Contingent bezeichnet wird; so wird zur weitern Er- klärung dieser Ausdrücke folgendes bemerkt: 5 Bei dem bedingungsweise Bezeichneten wird das definitide Erkenntniß über einen bereits in Anregung gebrachten aber zur Zeit noch zwelfelhaften Befreiungsgrund ausgesetzt. Bei dem vorläufig Bezeichneten hinge- tgen bleibt das definitive Erkenntniß um deswillen suspendirt, weil es ungewiß ist, ob der bei der Aushebung nicht anwesende Militärpflichtige nicht vielleicht eine Be- freiung ansprechen könne. Zwar kann derjeulge, welcher esnen Be- freiungsgrund bei der Aushebung geltend zu machen versäumt, sich späterhin auf den- selben nicht mehr berufen. Da es aber mdglich ist, daß der Nichterscheinende, für welchen kein Befreiungsgrund nachgewiesen worden, sein Nichterscheinen zu rechrferti- gen vermag; so isi ihm für diesen Fall die Ausführung seiner etwaigen Befreiungs- gründe bei der Nachaushebung vorbehalten, (Art. 411, 1 des Gesetzes) und er wird daher zum Contingem nur vorléufig be- leichnet. 69. Wenn für einen bei der Aushebung Nichterscheinenden durch einen andern eine Befreiung zwar angesprochen, diese aber für unstacthaft erkannt wird; so ist ein- solcher Militärpflichtiger zum Contingent oder dessen Ergänzung vorläufig zu bezeich-