55 nen, veil eln für unstatthaft erkannter Beftefangsgrund als nicht existirend be- trachter werden muß. Do übrigens das Gesch den Mllirke= P#lichtigen ausdrücklich gestattet, Befreiungs= gründe, über welche ehne ihre persbuliche Gexgenwart erkannt werden kann, durch andere auszuführen, (Art. 12) und die Zuläßigkeit eines Befreiungsgrunds sich nicht immer zum Voraus beurtheilen läßt; so ist ein solcher Militärpflichtiger wegen seines Nichterscheinens bei der Aushebung #als entschuldigt anzusehen, und er kann daber, falls er bei der Nachaushebung er- schein, seine etwaige Befreiung wegen Dienstumüchtigkeit noch geltend machen. Wirde er aber auch bei der Nachaus- bebung nicht erscheinen, so ist er als ein Ungehorsamer zu behandeln. F. 70. Wenn dagegen das Erkennt#ß über eine für einen nicht erscheinenden Milit #epflich= tigen angeserochene Befreiung auf die Nachausbebung oder den Ober-Rekruti- tungsra. h ausgesetzt wird; so ist ein sol- cher Milirä#rpflichtiger zum Contingent oder desen Ergänzüng bedingungsweise zu be- Leichnen. Jedoch ist einem solchen Militärpflichti- zen, seine etwaige Dienstuntüchtigkeir bel der Nachaushebung nachzuweisen, auf den Fall vorbehalten, daß jener Befreiungs= tgrund durch das definitive Erkenntniß ver- worfen werden sollte. Wärde aber der Militärpflichtige bei der Nachaushebung nicht erscheinen; so ist er für dienstlüchtig anzunehmen, ohne daß ihn übrigens wegen seines Nichterscheinens eine weitere nachtheilige Folge trifft; vorbehält- lich jedoch der Bestimmungen des Art. 43 des Gesetzes, falls er sich der wirklichen Einreihung entziehen würde. 11 71. Wenn ein Militärpflichtiger, der sich durch das Erkenntniß des Kreis Rekrutirungs-= raths beschwert glaubt, sich auf die Ent- scheidung des Ober-Rekrutirungsraths be- ruft; so ist der in die sechste Colonne ein- zutragenden Entscheidung das Wort „Re- kurs“ beizusetzen. Uebrigens hat der Rekurs keine Suspen- siokraft. Der zum Contingent definitiv Bezeich= nete, welcher den Rekurs ergreift, unter- liegt daher dex Cinreihung, wird aler, falls ihn der Ober-Rekruirungsrath freispricht, wieder entlassen. 9. 72. Derjenige, welcher den Rekurs ergreift, bat dem Kreis-Nekrutirungsrath seine Grün- de unzugeben, welche sodann in der sielenten Coienne der Zuphungoliste anzuführen sind.