wige bemerkt, so bedarf es kelner wel- #ern Ausführung des Bemiise in der siebenten Colonne. Wuͤrde aber -ein Mllitsepfichtiger den Beweis der Befreiung erst bei der Aus- letung ausführen oder ergänzen, so muß in der siebenten Colonne unter Anfäh- mung der weiter beigebrachten. .Beweis= mittel de. balb das *mie bemirtt. werden. " „z.) Cuscheldung: ussemommens Ent- scheidungsgrände, (nach Verschiedenheit des Falles) „befindet sich in dem Kb- „nigl. Seminar (lathehsschen Conoikt.) „ in Tübingen,“ oder: „studirt mit Erlaubniß auf der hohen „ Schule in R.“ uder: | „ als examtnirter Schulproolfor in N#“ u. s. w. (wobei in Ansehung der Ausfuͤhrung des Beweises das nämliche gilt, wie ad 1.) 5.) Entscheidung: „deßinitiv bezeichnet.“ Entscheidungsgründe (nach Verschie- denheit des Falles) „dienstlüchtig und „ohne sonstige Befreiung“ nder: „ ohne sichtbares Gebrechen und sonftige 5, Befreiung; die angebliche Kurzsichsig- 57 4.) Enrscheidung: „keit wurde durch die ärztliche Cemmis- vrosion für, nicht in, die Sinne fallend 7/ erklärt;“ oder: vdlensttüchtig; ist zwar einziger Sohn, „die Gebrechllchkelt feines Vaters aber ½% nech dem Erglichen Zeugniß nicht von e ber Art, daß ssie ihn zur Arbeit un- .vesfäbig macht “ u. ( w. So oft überhaugt die angesprochene Befrelung für unstatthaft erkannt wird, muß der Grund der Unstatthaftigkein kurz angeführt werden.) Oder: „macht auf keine Befrelung Anspruch, „und ist von der Kreisregierung vom „persbulichen Erscheinen dispenstrt wor- „den;“ C(vgl. .#u. dleser Instruktion) oder: „sein Vater (Vormuͤnder) erscheint bei „der Aushebung, und erklärt daß sein „ Sohn (Ostegsohn) diensttüchtig seye, / und macht sich verbindlich einen Ein- „steher für ihn zu stellen.“ (vergl. F. 1: dieser Instruktion) u. s. w. „vorläufig bezeichnet.“ Ensscheidungsgründe: (nach Verschie- denhelt des Falles) „ist bei der Aushe- bung nicht erschienen und kein Be- „freiungsgrund für ihn geltend gemacht „ worden; 2