oder: „ ist nicht erschlenen. Sein Vater ver- „langt zwar seine Befreiung, weil er seln „ältester Sohn ist. Da aber' " CHler die Unstattheftlekelt der Befrelung kurz auszufuͤhren.) u. s. w. Uebrigens ist bei denen, welche vor- laufig bezeichnet werben, jedesmal zu bemerken, daß sie nicht erschienen stad, weil hlerauf die vorlaͤufige Bejelchnung wesentlich berubt. 5.) Entscheidung: zeichnet.“ Entscheidungsgruͤnde (nach Perschle- denbeit des Falles) „„einziger Sohn. „Das Alter des Vaters, wovon die ,„Befreiung abhängt, noch zweifelhaft. „ Der Vater verspricht noch einen Tauf- „schein beizubringen, um den er schon „vor geraumer Zeit in seinen Geburts- ort geschrleben.“ „Uebrigens diensttüchtig “ (falls näm- lich der Militärpflichtige anwesend und sonach besichtigt worden ist,) oder: „über dle Diensttüchtigkelt des N. konnte nicht erkannt werden, weil er nicht „bei der Aushebung erschienen.“ Bei den bedingungsweise Bezelchne- ten ist jedesmal anzumerken, ob sle dienst- tächtig erfunden worden, oder daß über „ bedlugungsweise be- 5 ühre Dlensttächtügkest, well ste nicht er- schleuen, alcht habe erkann# werden können. #. 75. In die Protokolle des Krels-Rekrutie rungsraths wird zunschst dasjenige, was die Verhandlung im Ganzen betriff#, auf- genommen. Für die Vechandlungen, welche die Milltsrpflchtlgen im Einzelnen betreffen, IK die sechste, siebente, achte und neunte Colonne der Zlehungsliste bestimme, welche als ergänzender Theil des Protokolls an- wusehen ist. Jedoch soll in dem Protekoll der wor- läusigen Verpslichtung derer, welche zur Elmreihung deftnitiv bezeichnet werden, mit persbnlicher Benennung der Einzel- nen Erwähnung geschehen. Auch soll in dem bei der Rachaushe- bung zu führenden Protekoll angeführt werden, welche Militrpflichtlgen jeden Tag vor dem Kreis-Rekrutirungsrath er- schienen sind. Da übrigens der Kreis-Rekratirungs- rath die erkennende Behbrde ist; so find die, auf die Befreiungsgründe sich be- jiehenden Beweisurkunden dem, für den Kreis-Rekrutirungsrath bestimmten Eremplar der Zlehungsliste beizulegen, und seiner Zeit in der Reglstratur der Kreis-Regierung aufzubewahren.