Die in die sechsee um stebente Colonne der Ziebungsllule aufzunehmenden Ber sandungen des Kreis-Reksutlrungsraths hat der Oberamtmann gleichzeltig in das für die Oberamts= Registratur bestimmte Eremplar der Ziehungsliste überzutragen- ß. 16. Unter Sachen, deren Entscheibung auf die Nachaushebung ausgesetzt werden kann, (Arr. 14. des Gesetes) sind solche Faͤlle zu verstehen. die auf einer verwickelten Rcchtsfrage beruben, durch deren genauere Erbrierang die Verhandlungen des Krels- Rekrutirungsraths zum Nachtheil des Ganzen aufgehalten würden. Sollur inzwischen die Schwierigkelt der Emscheldung baher räbren, daß dem Rreis- Rekrurirungsrarh der Sin des Gesetzes wweifelhaft scheint; so ist vie Emschelbung Ddes Ober-Rekruttrungsruths einguholen, and in dem einen wie im Vem anderem Falle der berreffende Miliärpflichtige be- A##gungswelse zu bezeichnen. 1 Der Bewels der Thatumstände, von denen die Befrelung elnes Militärpflichri- gen abhängt„ soll zwar in dem Zeltpunkt der Aushebung se bergestellt seyn, daß der Kreis-Rekrutirungsrath über die angespro- ce#ne Befreiung desinitiov entscheiden könne. Wenn jedoch der Bewets noch mangek- laft seon sollte, ohns daß dem Betheilig= ten ein erweisliches Versumniß zur Last fällt; se konn auf Ansuchen des ketztern die Ergänzung des mangelhaften Beweisen g#estattet werden, welchen Falls der betref- kende Militärpstichtige bedingungsweise zu bezeichnen, und die desinitive Ensscheidung auf die Nachaushebung aussusetzen ist, bis wehin der Beweis bekgebvache werden muß. 4 J. 78. Zur Machaushebung fund dijenigen Mi- ku#crpflichlgen zu herufen, deren Gegen- wark es bedarf, um die bei der Ausße- bung umentschkeden gebliebenen Fälle zu erletigen. Dahin gehbren nun fämrliche mum Contingem eber dessen Ergänzung vorläufig Bezeichnete. Was aber die bedingungsweise Bezelch= neten betrifft, so ist zu unterscheiden, ob sle bei der Aushebung anwesend waren oder nicht. Wena sie anwesenb waren, unb fü Slenstiüchtig erkannt wurden, so bedarf es. ihrer Gegenwart bei der Nachaushebung nicht, sondern sie koͤnnen das, was sie elwa noch beizubringen haben, vor dem Oberamt beibringen. NRur muß dieses zeitig genug. geschehen, damt der, von dem Oberamt an den Kreis-Rekrutirungs- rath über die beigebrachten Beweise zu er-