stattende Bericht letzterem noch vor dem Ende der Nachaushebung zukomme. Wenn aber der bedingungsweise Bezeich- nete bei der Aushebung nicht anwesend war, und somit seine Diensttuͤchtigkeit noch zweifelhaft ist, so muß er zur Nachaushe- bung berufen werden, weil auf den Fall, vaß die von ihm angesprochene Befreiung für unstatthaft erklärt würde, noch die Frage von der Dlensttächtigkelt zu entschei- den übrig bleibt. Uebrigens ist ein bedingungsweise Be- zeichmter, obschon er bei der Ausbebung anwesend war, zur Nachaushebung in dem Fall zu berufen, wenn das Erkenntniß eber selne Diensttüchtigkeit auf das Gut- achten des Krels-Medizinalraths ausgesetzt worden ist. b 79. Die vorläufig Bezeichneten werden durch das Staats= und Reglerungs -Blatt auf die f. 17 dieser Insteuktion angegebene Art zur Rachaushebung vorgeladem, und das Oberamt hat ihre Namen noch am Taze der Aushebung oder am nächstfol- genden der Registratur des Ober-Rekruti- rungsraths anzuzeigen. Den bedingungsweise Bezeichneten, welche bei der Nachaushebung zu erscheinen ha- ben, wird solches, wenn sie bel der Aus- bebung anwesend sind, mämlich aufgege- ben; wenn sie aber nicht anwesend find, se wird es denjenigen insinuirt, welche in ihrem Namen bei der Ausbebun erschei- nen, und den von ihnen angesprochenen Befreiungsgrund für sie geltend machen. 9. B0. Denjenigen, welche bei der Nachaushe- bung erscheinen, hat das Oberamt ein vollständiges Signalement mitzugeben, das mit über die Indemitét der Person kein Zweifel entstehe. 9. Sr. Die Entscheidungen, welche bei der Nachaushebung eder durch den Ober-Re- krutirungsrath gegeben werden, fund in die achte Colonne der Ziehungsliste einzutragen. Wie die Entscheidungsgründe in der neunten Colonne anzuführen, läßt sich aus dem, was über das Eintragen der Ent- scheidungsgründe in dle slebente Colonne gesagt worden, leicht abnehmen. # Sollte auch nicht erforderlich seyn, dle Revision der Comingentsliste bis zur letz- ten Nummer fortzusetzen; so muß glelch- wohl bei sämtlichen vorläufig Bezeichneten bemerkt werden, ob sie bei der Nachaushe- bung erschienen, weil hlerdon ihre Be- strafung wegen ungehotsamen Ausbleibebs abhͤngen kann. (Art. 43, 44 des Ge- setzes. In die neunte Colonne der Zlehungeliste