9. 90. Die Dauer der Nachaushebung (für den Fanzen Kreisbezirk) ist auf 4 Wochen be- stimmt, um den Militrpflichtigen zu Bei- btigung ihrer Beweise, dem Kreis-Re- krutirungsrath und dem Ober-Rekrutirungs- rath aber zur Entscheidung die erforderliche Zeit zu lassen- Nalmnentlich aber ist den vorläufig Be- zeichneren dleser vierwbchige Zeitraum gege- ben, um sich wegen ihres Nichterschei- #s bei der Aushebung zu rechtfertigen. Das Erkenntniß, durch welches letztere als ungehorsam zur Einreihung bezeichnet, oder durch welches die bedingungsweise Be- jeichneten des ihnen vorbehaltenen Bewei- les verlustig erklärt werden, kann daher auch nicht vor Ablauf jenes Zeilraums ausgesprochen werden. f. 91. Unmittelbar nach der Nachaushebung nimmt der Kreis-Rekrutirungsrath die Revision der Contingentsliste vor. Durch die Revision soll das Contingent bergestalt purifizlrt werden, daß es eben so vilel zur Einreihung definitiv Bezeich- nete euthält, als dem Bezirk Rekruren zu- geschieden sind, wobei die wegen Berufs von der Aushebung Ausgenommenen wie desinitio Bezeichnete gezeéhlt werden. 64 9. 91. Wenn das Contingent in der Art., 31 des Gesetzes angegebenen Maße vollzöblig ist; so bedarf es zwar kelnes weltern Er- kenntuisses über die höhere Loosnummern, welche die Reihe der Aushebung nicht mehr trifft, Da jedoch die vorläusig Be- zeichneten auch dann, we#n sie die Reihe ver Aushebung nicht trifft, esner Strafe akterlsegen, es seye, den, daß sie bei der Nachaushebung erscheinen und sich wegen ihres Wegbleibens von der Aushebung vechtkertigen; (Art. 41 f. des Gesetzes) aso muß bei den vorlusig Bezeichneten auch dann, wenn die Reibe der Aushebung sie nicht trifft, in der siebenten Colonne der Contingentsliste bemerkt werden, ob sie bei der Nachaushebung erschienen sind und sich wegen ihres Wegblelbens von der Aushebung gerechtfertigt haben oder nicht. s. 93. Die Regeln, nach welchen bei der Re- visson der Contingentsliste zu verfahren ist, siand Art. 26 des Gesetzes angegeben, und deren Anwendung ist aus der sechsten, slebenten, achten und neunten Colenne des Schemas abzunehmen. Uebrigens bedarf es in Ansehung der bei der Aushebung zur Ergänzung definitio Bezeichneten, wel- che in Gefoltz der Nachaushebung zur Einreihung bezeichnet werden, keiner beson-