Revislon oder der Abschluß der Contin- gentsliste, welcher bis zu erfolgender Ent- scheidung jener Fälle im Anstand bleibh der Kreis-Reglerung zu überlassen. CArt. 1# des Gesetzes.) ## 96. " Sebald die Comingentslsste revldlrt und. eabgeschlossen ist, wird das eine Exemplar, derselben den Oberämtern durch die Kreis- Reglerung überschickt. Der Oberamtmann trägt sodann das, in der sechsten und slebenten Colonne der Contingentsliste Enthaltene in die achte und neunte Colonne der Ziebungsliste über und macht die Befreiung derer, welche die Reihe der Ausbebung nicht getroffen, unter Anführung der letzten zur Einrei- bung bezeichneten Nummer in sfeinem Oberamtsbezirk bekannt. 9. 91. Wegen der Einlleferung der zur Ein- veihung definitio Bezeichneten zum Mili- t#r, so wie wegen der in Beziehung auf dieselben erforderlichen Listen und sonstigen Nachweisungen baben sich die Oberbeamte nach den ihnen von dem Könsgl. Kriegs- Ministerlum zukommenden Weisungen zu achten. 66 Fünftes Kapitel. Vem Einstellen. s. g8. Nur derjenige kann einstellen, welcher zur Einreibung desinitlo bezeichnet ist, (Art. 3, des Gesetzes) weil es bei jedem andern (z. B. dem zur Ergänzung Be- zrichneten u. s. w.) noch ungewiß ist, eb ipn selbst die Einreihung treffen wird. Wollte inzwischen ein solcher, der noch nicht definltio zur Einrelhung bezeichnet ist, auf alle Fälle (die Aushebung mag ihn treffen oder nicht) einen andern Mann für sich stellen; se kann ihm dieses ohne Anstand gestattet werden. Der Einsteher blelbt aber solchenfalls der Einreibung unterworfen, gesetzt auch, daß der Einsteller von der Aushebung frei ge- sprechen würde. » Eventuelles Einstellen mit der Be- dingung, daß der Einsteher wieder ent- lassen werde, falls den Einsteller die Ein reihung nicht treffen würde, sindet nich stan, sondern ein evemueller Einstellungs Pertrag mit resolutiver Bedingung ist blos Gegenstand der Privatllbereinkunft. 9. . Derjenige, welcher als Einsteher zuge lassen werden will, hat außer dem En pfangschein über die depenirte Cantiont Summe folgendes belzubringen?