69 I. Wenn er zuvor alcht im.Militkr ge- dlent hat, ) einen Taufschein; .) ein von dem Gemeinderath seine# bisberigen Aufenthaltsorts aus gestell- tes und von dem Oberamt beglaubigt tes Zeugniß guter Auffuͤhrung, (nach dem dieser Instruktion beigefuͤgten For- mular) welchem das betreffende Ober- amt wegen erfüllter Militärpflichtig= keit dos Rbhige beizusetzen hat. II. Wenn er zuvor im Militär gedient har, 1.) einen Taufschein; 2.) einen Abschied; 3.) ein von seinem vorigen Regiments: Befehlsbaber ausgestelltes Zeugnißt guter Aufführung nach dem dieser Instruktion beigefügten Formular; 4.) ein von dem Gemeinderath seines gewbbulichen Aufenthaltsorts (nämlich des Orts, wo er sich seit seiner Ent- lassung und während des Urlaubs auf- gehalten) ausgestelltes und von dem Oberamt beglaubigtes Zeugniß guter Aufführung. Ist der Einsteher geheirothet odes Wittwer mit Kindern; so muß er sich daruͤber, daß ihm das Einstehen ge- Kattet sey, mit einem besondern Er- laubnißschein des Kriegsministers aus- weisen, welcher Erlaubnißschein, de solcher nur nach vorläusiger Prfung ealler Umstände ausgestellt wird, statt der sonst erforderlichen Zeugnisse dient. 100 Zu den Worten: „, er darf der Ausbe- % bung fürs stehende Militär nicht mehr 5 unterworfen seyn „“ CArt. 33. Rro. 3. des Gesetzes) wird bemerkt, daß eln in dle Com#ngentsliste Eingetragener nicht als Einsteher zugelassen werden darf, so lange die Contingentsliste nicht abgeschlossen, und es sonach noch ungewiß ist, ob er selbst durch das Loos von der Ausbebung frei wird. Dagegen werden die wegen Famillen= Verhältnisse von der Aushebung Freigespro- chenen, sle gehbren der heuer aufgerufenen oder einer frühern Altersklasse an, voraus- gesetzt, daß sie dle sonst erforderlichen Ei- henschaften haben, als Einsteher zugelassen. Abwesend zewesene Militärpftichi#ge, so lange es uscht entschieden ist, ob sie nicht wegen Ungehorsams gegen die Nekruttrungs= Gesetze selbst der Einreihung unterliegen, dürfen als Einsteher nicht zugelassen wer- den: h 20 Was die kbrperlichen Eigenschaften des Einstehers betrifft, so versteht sich von selbst, daß nur Leute von entschiedener