Oienstaochtigkest nach vorg##iger Vistta- (lon durh die dem Kreis-Rekrurirungsrath beigegebene ärzliche Commisston angenom- men werden dürfen. Uebrigens iEst die sonst erforderliche Größe von fänf Schub fünf Zoll auch bei dem Cinsteher hinreichend. 10. Ueber die Zulassung des Elastehers, se lange der Einsteller noch nicht eingerelht Ist, erkennt der Kreis-Rekrutirungsratb bei der Aushebung in demjenigen Oberamts= bezirk, welchem der Einsteller angebdrt, eder bei der Nachaushebung, In so ferne nämlich bis dahin der Einsteller noch nicht eingereiht ist. . Uebrigens ist jedem zur Einreihung de- finitiv Bezeichneten überlassen, auch bevor er eingereiht ist, sich an das Kriegs-Mi- nisterium zu wenden, um über die Zulas- klung dessen, den er einzustellen gedenkt, durch dasselbe erkennen zu lassen; zu wel- chem Ende aber der Cinsteller ein Zeug- niß seines Oberamts, daß er zur Einrei- bung deßinitio bezeichnet fepe beizubrin- gen hat. 4. 1.3. Der Kreis= Rekrutlrungerath hat die Einsteher über deren Zulassung er erkennt, in elne besondere diste (Cinsteherelltte) 2 ·6# bringen, wesche nach dem dieser Instruk= tion beigefügten Formular abzufassen ist. In dem Protokeoll des Kreis-Rekrutb ungsraths wird blos angeführt, daß N. J. für J. J. als Cinsteher zugelassen und mlitelst Handgeläbdes vorläusig in Pslichs ten genommen worden sey. ß. i04. Ueber die bei der Ausbebung angenom- menen Elnsteber stelli der Kreis-Rekruti- rungsrath dem Oberamt einen Auszug aus der Cinstehersliste zu. Die bel der Nachaushebung angenom- menen Einsteher welst der Kreis-Nekru- tirungsrath an, sich segleich bel dem Ober- amt, welchem der Einsteller angehdrt, zu melden, und giebt zugleich diesem Ober= amt durch Mitthellung eines Auszuges aus der Einstehersliste von der Annahme des Einstehers Nachricht. Die durch die Assereirungs-Kommission unmittelbar angenommenen Cinsteher end- lich werden dem Oberamt durch diese Kom- missien angezeigt. ½%“ Sobald das Oberamt, welchem der Ein- steller angebbrt, ven der Annahme des Einstehers Kenniniß erbhält, weist daselbe dle betreffende Amtsflege an, die bei ihr vepontete Cautin nasumme zur Staatsschul- den= Zahlungskafse einzuliefern.