Demnächst bat der Okeramtmann im vie neunte Colenne der Hlchungsliste den Ein- steber einzmragen, welchen ein Mirhär-= Richtiger für sich gestellt hat. s. Wenn der Einsteber angenommen kst stellt der Kreis-Rekrutir ungsraih oder die IIIIII partements, je nachdem dlese oder jener über die Zulassung des Elnstehers erkanm bu#, dem Einsteller nach dem, bleser In- struktion beigefägten Formular einen Frei- schein aus. 10% s. 104. Sobald über die Zulaffüng des Einste“ hers erkanmt ist, ist er zur Berfügung des Kliegeministers gestellt. « Duoberbesmebsbendnbetdledukch denskelgiNekrukirungsrats angenomme- nen Einsteher anzuweisen, sich dergestalt bhereil zu halten, Taß sie auf Vetlangen Paleich eingereiht werden können. Sechstes Kapitel. Ves abwesend en und ungehorsamen Mil itrpflichtigen. so#n. Dlejenigen, *v⅞ #ich einen Ungehor- sum gegen das Rekruirungs-Gesetz zu Schulten kommen lassen, es sen, daß sie e der Aushebung oder der Nachaushe- 6s bung nicht erschelnen, oder doß sie sich der Cinreihung enizichen, und welche · daber nach Verschiedonheit der Umstaͤnde Festungs- oeder Gefängn#ip = Strafe, eder Verlänge- rung der Dienstzeit zu gewar#en haben CArt. 4% „4, 468, 49 des Gesetzes find rurch die Oberbeamten In eln besonderet Verzeichniß (kiste der ungebersamen Mi- luiärpstichtigen) zu bringen, in welchem die nähern Umstände ihrer Verschuldung anzuführen find. In diese Liste werden die · ungeborsomen Militaͤrpflichtigen unter die Gemeinden, denen sie angehbren, eingetragen. . 109. BGegen die in die Liste der ungehorsamen Militärpflichtigen Eingetragenen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verfabren, und es soll jene Liste jedes Jahr bei Berichtigung der Rekruttrungs-Listen durch den Oberamtmann mit den Ortsvor- ständen durchgegangen und sofort gegen die- nigen, welche bis dahin der Aufmerksam keit entgangen seyn E#nnten, das Gerigne## verfügt werden. 6 # ½0. Der Oberamtmam hat taf#e zu sorgen, raß diejenigen, welche als krink oder ver- baftet bei der Aushrbung nicht erscheinen bbnnen, (Art. 45 des Gesetzes) durch den brireffenden Oberamksarzt besichtigt werden