und diß dem Kreis-Rekeutfrungsrath das Zeugniß des Arztes in Beziehung auf ihrs Dienchächtigkeit noch vor dem Schlusse der Nachaushebung zukomme. Wenn zu Folge der im Gesesz gemach- ten Poraussetzungen der Fall eintritt, daß ein Kranker oder Verhafteter bei der Aus- bebung des nächstfolgenden Jahrs sich zur Nachvisttation zu stellen hat; so muß ihm dieses durch das Oberamt instnuirt, und ein Insinuations-Dokument zu den Akten gelegt werden. Dleses Insinuations -Dokument wird bei der Aushebung des nächstfolgenden Jabrs dem Kreis-Rekrutirungsrath vorge= telegt, welcher sodann über dergleichen In- dioiduen nach Porschrift des. Gesetzes er: kennt. · L Zu Art. 46 des Gesetzes wird folgendes bemerkt: Bel demjenigen, welcher kelne Befreiung wegen Familien-Verhältussse oder wegen Berufs an pricht, bleibt noch die Frage von der Diensttächtigkeit zu entscheiden übrig. · Dannn.diessskqgenurnachvqrgsm gigekBesthigsngInchuoetlößigkeitzeptiz schieden werden kann, und da es eine vor- uͤgliche Bestimmung des Kreis- Rekruti- tungsraths ist, über die Diensttaͤchtigkeit 10 4u erkennen; se ist die veysbnlische Gegen- wart derjenigen Militärpflichtigen, welche keinen Befreiungsgrund ansprechen, um so nolhwendiger, als gerade diese es sind welche nach Maßgabe ihrer Nummer der Aushebung unterliegen. Inzwischen kann es Fälle geben, wo ein Militärpflichtiger in seinen Berbälinissen bedeutend gestbrt würde, wenn er der Aus- bebung, anwohnen müßte, während dem Rekrutirungs-Gesetz auch ohne sein persbn- liches Erscheinen Genüge gescheben kann. Dahin gehbrt z. B. wenn ein Miliär- pflichtiger sich an einem entfernten Orte besindet, und dessen Vater oder Vormün= der sich verbindlich machen, ihn, falls ihn die Reihe treffen würde, sogleich herbeizu- schaffen eder einen Einsteher für ihn zu stellen. In dergleichen Fällen nun kann die Krels-Regierung einen Militärpfiich- #gen vom persbnlichen Erschelpen. dispen- siren. Nur wird dabel immer vorausgesezzt, daß der Milltärpfüchtige auf Befrelung wegen Dienstuntächtitkeit keinen Anspruch mache, und daß solches ausdrücklich erklárt werde, indem über Dienstuntüchtigkeit, falls fle nicht notorisch ist, nur bei persbullcher Gegenwart des Militärpftichtigen entschie- den werden kann. C Art. 1# des Ge- febes.)