Dlejenigen, welche eine Befreiung chegen Familien= Verhéltusse oder wegen Berufs, oder wegen notorlscher Dienstun- tüchtigkelt in staiten kommt, können solche burch andere geltend machen, (Art. 13. des Gesedes) und beduͤrfen bieju der Dis- Vvensation vom perstullchen Erschelnen nicht. # Da nur der zum Con#ungent definlso Bezeichnete einen andern für sich einstellen kann; (Art. 3: des Gesetzes) so kann auch nur derjenige, welchen am Tage der Auebebung die Relbe trifft, zum Comin= tent definltio bezeichnet zu werden, sich durch einen gesetzlich qualisicirten Einsteher vertreten lassen, (Art. 46 des Gesetzes) es wellte dann ein Militärpflichtiger auf elle Fäle, die Reihe mag ihn treffen oder nicht, einen Einsteher für sich seellen ( ##dieser Instruktion.) Da übrigens der Sinn des 46. Artikels dahin geht, demjenigen, welcher im eintretenden Fall einen Clusteh#er für sich elnzustellen ent- schlossen ist, das persbnliche Erscheinen zu erstaren; so findet die Bestimmung dieses Ar itels auch alsdann Anwendung, wenn der Vater oder Vormuͤnder eines Militaͤr- ef.ichtinen bei der Aushebung erscheint, und auf den Fall, daß letzieren die Reibe nifft, oder in der Folge treffen wuͤrde, bum Comingent desiuitiv bezeichnet zu wer- 91 den, sich verbindlich macht, einen Einste- her zo stellen. Nur wird auch pler vorausgesetzt, daß der Militsruftichilge auf Befreiung wegen Dienstuntüchtigkelt keinen Anspruch tnache, und daß solches von selnem Vater Sder Vormümer ausdrücklich erklärt werde) # sodann ein solcher Militaͤrpflichtiger nach Maßgabe seiner Nummer zum Con- Ungent oder zur Crgänzung deßinitio be- leichnet wird. # 113. Auf diejenigen, welche vom persbell- chey Erscheinen dispensirt oder welche bel der Aushebung in der F. 117 bemerkten Maße vertreten werden, findet die Bestim- mung des Art. 48 des Gesetzes glelchfalls Anwendung, dergestalt, daß sie von dem Zeitpunkt an, wo sie zum Centingent definktiv bezelchnet werden, sich selbst oder einen ge- setzlich qualifizirten Cinsteher innerhalb 24 Tagen zu stellen haben, widrigenfalls sie als Ungeborsame behandelt werden, ed wäre ibnen denn aus besondern Gründen durch das Kbnigl. Kriegs-Miristerium ein län- terer Aufschub bewllligt worden. Vorste##endes wird zur allgemeinen Nach- achteng bierdurch bekannt gen acht, mit der weistern Bemerkung, daß über die Kosten des Rekrutirungsgeschäfts, die Kassen, die