JI nstruktion für die dem Kreis-Rekrutirungsrathe beigegebene ärztliche Commission, als Anhang zu der Instruktion für die Vollziehung des Rekrutirungsgesetzes vom 7. August 137:9. 9. 1. In dem Rekrutirungs--Gesetz und der zu Vollziehung desselben gegebenen Instruk- tion sind bereits die Bestimmungen ent- balten, durch wen die Militärpstichtigen in Beziehung auf ihre Diensttüchtigkeit visi- tirt werden sellen, und wem, wenn dle visitirenden Aerzte sich nicht vereinigen kbn- nen, die Entscheidung zunehe, auch wie es wegen der nicht in die Gusseren Sinne fallenden Gebrechen und der vorübergehend Kranken gehalten werden solle. Hinslcht- lich dieser Gegenstände wird daher auf das Geset (Art. #1, 22, 13, 14, 17, 45) und dle erwähme Instruktion (y. 60, 64, 66) verwiesen, und hier nur noch von dem Ver- fabren bei der Visitation und den Gebre- chen, welche zum Militärdienst untächtig machen, gehandelt. . 2. Den Visttatoren wird in dem Ort, wo die Bisitation vorgenommen wird, zu Vornahme hres Geschäfts#in helles und gerdumiges Zim- mer angewlesen, u. ihnen zu Führung des Pro- bekolls der Amtsversammlungs-Aktuar ohne Beiziehung von Urkunds-Personen zugegeben. F. 3. Das Protokell wird nach dem dleser In= struktion angehängten Formular verfaßt. s. 4. Noch ehe der Kreis-Rekrutirungsrath seine Verhandlungen beginnt, wird von dem Amtsversammlungs-Aktuar aus der Jiehungsliste des Oberamts der Reibenfolge nach das Geeignete in die erste, zweite und dritte Colonne des Vislitations-Droto- kolls übertragen. Diejenigen, welche nach dem Erkenntniß des Kreis-Rekrutlrungsraths visirirt wer- den sollen, werden von demselben der Vist- tations-Commission unter bloßer Bemer- kung ihrer Loosnummern übergeben. 9. 6. Der Regel nach werden mehrere Milil- tärpflichrige zuglesch visitirt; verlangen hin- tgegen einzelne, abgesondert von andern visitirt zu werden, so muß ihrem Gesuch statt gegeben werden. "“ 1 Die Art der Visttation ist im allge- meinen den vifsttirenden Aerzten überlassen; 4