eines Miltaͤrpflichtigen, welche dei Erfül- lung seines kuͤnftigen Berufs nicht hinder- sich sind, keine Untuͤchtigkeit begruͤnden können. Es werden daher alle dlejenigen für tüch- tig angenemmen, welche mit unbedeuten- den leicht zu beilenden Kronkheiten und Gebrechen bebaftet sind; desgleichen die- jenigen, deren Krankheiten und Gebrechen zwar längere Zeit zur Heilung erfordern, jedech vollkommene Heilung und Dienst- tüchtigkeit erwarten lassen. s. 17. Zu den Krankbeiten usd Gebrechen, wel- che vom Militärdienst ausschließen, und als in die Sinne fallend Gegenstand der Beur- tbeilung der rztlichen Commission #nd, gehdren vorzüglich folgende: ) Abweichungen vom nermalen Zustand, womit eine unhellbare Mißbildung oder Verunstallung des Körpers verbunden ist; 2) Krankheiten des Korpers, welche dle Visitatoren nach den Grundsaͤtzen der Kunsk als unheilbar erklärem; 5) Balg, und Flessch-Geschwälste, Drä- sen- Verbärtungen In der Achselhthle und Leisten-Gegend, welche die Dressirung und das Marschiren hindern; 4) Unbeweglichkeit des Kopfs; 5) nicht geschlossene Fontanellen der Hirn- 75 schale, wie auch überhaupt fehlende Bein- fubstanz an der Hirnschale; 6) widernatürliche Eindrücke der Hirn- schale; 7) Knochen-Geschwülste und starke Nar- ben am Kopf, welche das Tragen der militaͤrischen Kopfbedeckung hindern. 8) Erbgrind; 9) Verlust eines Auges; 10) Blindheit vom grauen oder schwar- zen Staar; 11) unheilbare Gesschts-Fehler, als a. unheilbare Krankheiten der Thränen= Organe; b. unheilbare Augendeckel = Lähmung; c. Entzändung, Verhärtung und Eite- rung des Standes der Augendeckel, mit Verlust der Wimpern; d. Umsiuͤlpung oder Spaltung der Au- gendeckel; e. starkes Schielen der Augen; 13) nicht operirte Hasenscharten, mik oder ohne gespaltenen Gaumen; 13) bbaartige Lippen-Geschwüre, bippen- und Zungen-Krebs; . 4) stinkender Geruch aus der Nast und dem Mund, von unheilbarem Beinfraß oder Geschwüren; #5) Verlust eder beträcheliche Verunfkal- tung der Nase; 16) polypbse Auswachsungen in der Nase;