77 ser rechter Zeigsinger: sofern die Ver- s#emmlung an den Verrichtungzen hin- dert; 46) fehlende, verstuͤmmelte krumme, labme oder steife Finger oder Zehen, wenn fie am Exerziren und Marschiten hindern; 40 Krebs oder unheilbare Geschwuͤre mit großer Degeneration der Haut aus Kränklichkelt entstanden; 50) Hautausschläge aller Art, welche aus allgemeiner Kränklichkeit entstanden sind, und Ansteckung oder Eckel bei den Kamereden befürchten lassen- #. 18. Die Beurthellung sonstiger in die Sinne fallender kbrperlicher Unvollkem- menhelten, welche den Kamit Behafteten um Militérdienst untüchtig machen, bleibt dem pflichnätzigen Ermessen der oisitiren- den Aerzse überlassen. Uebrigens verstebt man sich za denselben, daß sie sowohl hierbes, als bei Behandlung de“ Visitationsgeschäfts überhaupt mit der Frößten Gewissenhaftigkeit zu Werk gehen werden. 19. Zu den nicht in die Sinne fallenden und eben deswegen der Beurthellung der vouisitkrenden Aerzte uscht unterllegenden, die Dierstuntüchtigkeit begründenden Gebrechen sind namentlich zu rechnen: krankhafte Beschaffenheit des Geistes, Kurzsichtigkeit, Taubheit, Uebelhdrigkeit, Stmmheit, Epilepste, Grles= und Stein- beschwerden u. s. w. Alle diejenigen Militärpflichtsgen, welche wegen eines solchen Gebrechens Befreiung ansprechen, sind daher von der ärztlichen Commission auf den Bewels der hiebei allein in Betracht kommenden Notorietét desselben nach Maßgabe des F. 64 der In. struktion für die Vollzlehung des Rekruti- rungsgesetzes zu verweisen. 20 Entstehr jedoch die Frage, ob ein pler nicht namentlich aufgezéhlies, nicht in die Sinne fallendes, aber auf Notorietét be- ruhendes Gebrechen zum Militärdienst un- tächtig mache, so hat die ärztliche Cem- mission dem Kreis-Rekrutirungsrathe ihr pftichtmäßiges Gutachten hierüber abzuge- ben. Stuttgart den 4. Febr. 1##0. Könliglicher Ober-Rekrutirungsrath.