Schullnspektoratamtlichem Bebberichte ein- gereicht werden; die Candidaten selbst aber, wenn keine Abweisung erfolgt, haben sich: m Tage vor der Prüfung alse am Mon- tan den . Mal, Abende 4..Uhr, auf der dieseilgen Kanzlei zum Einschrelben zuf stellen. Die wel ordentlichen Concurs-Prüfungen bel den Präfungs- Commisslonen in Rottweil, Neckersulm, Ellwangen, Riedllngen und 6 Ravensburg für die äübrigen katholischen Schullehrer und Schul-Kandidaten:sind vuf den :. Mal und 36. Sept. bestimmt. Die Candle#en pllen slch jederzeit vier- zehn. Tage, vorher bel, dem vorsitzenden, Dr#fungs-Commissarlus melden, und am Tage vor der Pruͤfung zum Einschreiben erscheinen. Stuttgart den 8. Febr. 1820. Cemerer. C.) Der Deyarkements des Inners und des Keieges. Des Ober-Rekrutirungsraths. ) Erläuternde Verordnung, die Rekrutirungskosten betreffend. Unter Beziebung auf den Schluß der bereits am 15. Nov. v. J. und 4. d. M. durch das Staats- und Rezierungs-Blatt bekanm gemachten Instruktion für die Voll- ziehung res neuen Rekrutirungs-Gesetzet wird hiemit in Betreff der Rekruti- rungs-Kosten felgendes festgesetzt: Erster Abschnitt. Ven den Kosten und den Kassen, die sie zu bestreiten poben. 1 Die Rekrutirungs= Kosten werden unter Jagrumlegung der bisherigen Verschriften #beile von den Gemeinden, theils von den 7 Oberamts" Khrperscheften „ Staate getragen. theils vom 1 Jede Gemeinde hat diejenigen Kosten zu bestreiten, die durch die Ferligung u'ch- durch die Berichtigung ihrer Rekrutirungs- liste verursacht werden. 11 3. Die Oberamtspflege erkauft die für sämt- liche Gemeinden des Oberamts= Bezirks erforderlichen gedruckten Formularien der Rekrutirungslisten; derselben wird jedoch von jeder Gemelnde die Auslage für ihren Bedarf wleder ersetzt.