Schullnspektoratamtlichem Bebberichte ein- 
gereicht werden; die Candidaten selbst aber, 
wenn keine Abweisung erfolgt, haben sich: 
m Tage vor der Prüfung alse am Mon- 
tan den . Mal, Abende 4..Uhr, auf der 
dieseilgen Kanzlei zum Einschrelben zuf 
stellen. 
Die wel ordentlichen Concurs-Prüfungen 
bel den Präfungs- Commisslonen in Rottweil, 
Neckersulm, Ellwangen, Riedllngen und 
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Ravensburg für die äübrigen katholischen 
Schullehrer und Schul-Kandidaten:sind vuf 
den :. Mal und 36. Sept. bestimmt. 
Die Candle#en pllen slch jederzeit vier- 
zehn. Tage, vorher bel, dem vorsitzenden, 
Dr#fungs-Commissarlus melden, und am 
Tage vor der Pruͤfung zum Einschreiben 
erscheinen. 
Stuttgart den 8. Febr. 1820. 
Cemerer. 
C.) Der Deyarkements des Inners und des Keieges. 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
) Erläuternde Verordnung, die Rekrutirungskosten betreffend. 
Unter Beziebung auf den Schluß der 
bereits am 15. Nov. v. J. und 4. d. M. 
durch das Staats- und Rezierungs-Blatt 
bekanm gemachten Instruktion für die Voll- 
ziehung res neuen Rekrutirungs-Gesetzet 
wird hiemit in Betreff der Rekruti- 
rungs-Kosten felgendes festgesetzt: 
Erster Abschnitt. 
Ven den Kosten und den Kassen, 
die sie zu bestreiten poben. 
1 
Die Rekrutirungs= Kosten werden unter 
Jagrumlegung der bisherigen Verschriften 
#beile von den Gemeinden, theils von den 
7 
Oberamts" Khrperscheften „ 
Staate getragen. 
theils vom 
1 
Jede Gemeinde hat diejenigen Kosten 
zu bestreiten, die durch die Ferligung u'ch- 
durch die Berichtigung ihrer Rekrutirungs- 
liste verursacht werden. 
11 3. 
Die Oberamtspflege erkauft die für sämt- 
liche Gemeinden des Oberamts= Bezirks 
erforderlichen gedruckten Formularien der 
Rekrutirungslisten; derselben wird jedoch 
von jeder Gemelnde die Auslage für ihren 
Bedarf wleder ersetzt.