Nro. 10. Künislich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakk. Mittwoch den 1. März 1320. # a. A. Ae. # I. Unmittelbare Königliche Decrete. A.) Königliche Verordnungen. Die Umlage der direkten Steuer für das Etats-Jahr 1813 betreffend. Wilheilm, von Gottes Gnaden König don Württemberg. an der direkten Steuer für das loufende Ekats = Jahr 1813 im Betrag von 2,400,000 fl. zu Anfang desselben nur ein Driubeil mit 800,000 fl. ausgeschrie- ben worden ist; so verfuͤgen und verordnen Wir nunmehr, nach Anhbrung Unseres Gebeimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: daß die noch übrigen zwel Drittheile der direkten Steuer für das laufende Erats-Jahr mit 2,600, coo fl. umge- legt und zum Einzug gebracht werden sollen Unser Finanz-Ministerlum ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den . Febr. 18720. Wilheim. Der mit dein Portefeuille des Einanz-Ministerium provisorisch beauftragte Staatsrath v. Weckherlin,. Auf Befehl des Königs?. der Staats-Sekrerär Vellnagel.