Kae unmittelbar oder von den Reglments- Quartiermeistern vergütet worden sind, werden die Kbulgl. Oberámter angewiesen, die etwa zurückgebliebene Vergütung für Fourage, Quartier u. dergl. (die Vor- spann ausgenommen, welche besonders von Jahr zu Jahr auch fernerbin von hier aus dekretirt wird,) unter Anschluß der Orlginal-Bescheinungen längstens bis zu Ende des Etats-Jabrs anzufordern, auch in känftigen Fällen den Ersatz bel den betreffenden Regiments-Quartiermei- stern nachzusuchen, oder gleich von den Commandirten, wenn diese noch anwesend und vom Regimemt aus mit Geld versehen 102 worden sind, sich leisten zu lassen, also bel Verantwortung zu verhuͤten, daß derglel. chen Kosten nicht, wie es schon bfters ge- schehen, von einem Etats-Jahr in das an- dere übertragen werden und unberlckiigt bleiben) oder anstatt vom alten nun vom neuen Fonds bezahlt werden müssen. Stuttgart den 35. Februar 1820. Rbeinwald, Direkter, Dienst-Erledigung. Den zu. d. M. ist der Finanz-Kam- mer-Kanzellist Bek in Ellwangen gestor- ben-