128 Unter Hin veisung auf s. 79 der In- struktion zu Bollziehung des Rekrutlrungs- Gesenes (Nro. 6 des Staats= und Re- gierungs-Blattes von 1820) werden sämt- liche Oberämter erinnert, dle Namen der zum Contingent oder dessen Ergänzung vorléufig bezeichneten Militärpflichtigen, so wie der Gemeinden, denen sle anschk- ren, noch am Tage der Ausbebung eder den nächstfolgenden der Registratur des Ober-Rekrutirungeraths unfehlbar anzu- zelgen, well die Vorladungen zur Rachaus- hebung ungesäumt erlassen werden müßen. Siuttgart den 4. März 1620. Kapff.g Des Kriegs= Departemenes. Assentirungs-Commission. Säwtliche Oberämter werden biedurch aufgefordert, die Zahl der bei der Ausbe- bung zum Conceingent definitio bezeichneten Militärpflichtigen (vergl. 9#. 35, 36 der Instruktion zu Woll- zlebung des Nekrutirungs-Gesetzes) noch am Tage der Aushebung, und, wo diese bereits vorüber ist, sogleich nach Empfang dieses der Assentlrungs-Commission des Kduigl. Kriegs-Departements anzuzeigen, und zugleich zu bemerken, wie viele Ein- steher durch den Kreis-Rekrutirungsrath angenommen worden. Wegen der Einlieferung der Rekruten werden die Oberämter noch besonders be- schieden werden. Was aber die von den Kreis-Rekrutirungsräthen angenommenen Emsteher betrifft; so sind diese anzuwe#- sen, sich ungescumt bei der Asseutirungs= Commissien zu stellen, zu welchem Ende dem Einsteher der dem Oberamt durch den Kreis-Rekrutirungsrath mitgetheilte Aus- zug aus der Einstehers-Liste (vergl. F. 104 der Instruktion zu Vollziehung des Rekru- trungs Gesetzes) mitzugeben ist. Stuttgart den 4. März :820. Kapff.