ter nach Warnkoͤnigs Institutiones 1819 in einer den Zuhdrern bequemen Stunde. Mandekten setzt fort Prof. J. F. von Malblanc, fängt an Prof. E. Schra- der, dieser nach Günther: beide in den gewöhnlichen Stunden um 9 und #r Uhr. Rdmische Rechtsgeschichte aus eigenen Heften vorzutragen erbietet sich Prof. Ch. ov. Gmelin. Ein exegetisches Collegium über Rdmi- sches Recht wird Prof. E. Schrader balten, und debei Seldenstickers Chresto- mathie und seine Ausgaben zweier Pan- dekten-Titel gebrauchen. Deutsches Privatrecht, in Verbindung mit dem Drivat-Cameral-Rechte wird D. A. Michaelis nach seinem Grundrisse ju Vorlesungen über das deutsche Privat= Recht, Tübingen 1819, von 4—5 oder in einer andern den Zuhdrern gelegenen Stunde lehren. Das deutsche Staatsrecht liest Pref. D. v. Dresch nach seinem Lehrbuche des bifentlichen Rechts des deutschen Bundes, 1820. Das Strafrecht wird Prof. C. G. Wächter nach Grolmans Grundstzen der Criminal-Rechtswissenschaft, Gietzen 1818, sechsmal wdchentlich von 6—9 Uhr lehren; 136 den Straf-Proceß mit Uebungen ver- ounden, vier oder fänfmas wdchentlich Pref. C. Hofacker nach seiner Ueber- sicht des deutschen und württembergischen Straf-Processes, Tübingen 28720. Das Militár= Straf-Rechr, vorzüglich das Wäürttembergische, erbietet sich derselbe vorzutragen. Das Kirchen-Recht wird lehren Prof. C. H. Gmelin nach Wiese von 10—11; Drof. C. Hofacker ebenfalls nach Wiese viermal wöchentlich von 16—11 oder in einer andern den Zuhdrern bequemen Stunde; D. A. Michaelis nach Bbhmers Prin- cip. jur. Canon. ed. 7. Goetting, 1802, von 10 — 11 Uhr; das Württembergische Prioat= Recht Prof. C. L. Schmid, Den Cioil-PDroceß zu lehren erbietet sich Pref. J. F. v. Malbsanc um 7 Uhr Morgens; den Concurs-Proceß Prof. C. L, Schmid. Praktische Uebungen wird Prof. C. H. Gmelin viermal wchentlich von 7—6 Uhr anstellen, Eraminatorische Uebungen wird Prof. C. G. Wächter halten, (Wegen des Natur-Rechts und Staats- Rechte vgl. noch die philosophische, wegen des Kirchen-Rechts die theologische Farul- tar.)