b) Johann Kolb, Weber von Schlath, Oberamts Gbpingen, wegen Auf- nahme und Verbergung des aus dem Gefängniß entsprungenen Verbrechers Kiesel, und wegen eines im Complott mit diesem veräbten sehr qualiftcirten und großen Diebstahls, zu einer seiner Leibes-Beschaffenheit angemessenen ein- jährigen Festungsstrafe; das Erkennt- niß über den Punkt des Schadens- und Kostens-Ersatzes, wurde vor der Hand noch ausgesetzt; 4. Franz Caspar Schmitt, von Stock- heim, Oberamts Brackenheim, wegen eines großen und ausgezeichneten Dieb- stahls, neben Ersatz des Schadens, so- wie der Arrest= und Untersuchungs-Kosten m siebenmonatlicher Festungsstrafe. Am 19. Febr. wurde: 15. gegen den zu Ludwigsburg in Unter- suchung gekommenen Johann Benediét Kant, von Gölzhausen, Großherzoglich Badenschen Oberamts Bretten, wegen 150 großen, zum Theil freiwillig ersetzten Dieb- stabls, neben dem Kosten= und Scha- dens = Ersatz eine achtmonatliche Festungsstrafe ausgesprochen. Am :5. Febr. wurden verurtheilt: 16. Jakob Kilgus, von Steinenbronn, Amts-Oberamts Stuttgart, wegen thät- licher Wlderseplichkeit gegen Kbnigl. 18. Forst-Officianten, und wiederholten Holj- ercesses, neben dem Schadens-Ersatz und Bezahlung der Untersuchungs-Kesten zu drei und einhalbmonatlücher Festungsarbeit; « 17.Aha-n-vonOlqibqusezn,vonNotd- heim, Oberamts Brackenheim, wegen Ebebruchs mit Rostne Mägle, von Ober- rieringen, und nachgefolgter Theilnahme an Hintergehung der Obrigkeit durch falsche Angabe des Schwaͤngerers der Mägle, neben Bezahlung Itel der Un- tersuchungs-Kosten zu drei und ein halbmonatlicher Festungsstrafe. Am 36. Febr. wurde: a) der suspendirte Buͤrgermeister Gall, von Sontheim, Oberamts Hellbronn, wegen nachgefolgter Be- günstigung eines von Anton Groß daselbst begangenen ausgezeichneten Betrugs durch Ablegung eines fal- schen Zeugnisses vor der Local-Leitung des Wohlthétigkeits-Vereins, sodann wegen Führung einer Neben-Rech- nung und nachgefolgter Theilnahme an. einer Fälschung zu Deckung von unerlaubten Ausgaben, von seiner Bürgermeister= Stelle cassirt, zu Be- kleidung eines bffentlichen Amtes für unf ébig erklärt, und zu sechswb- chiger Festungsstrafe mit ange-