doch zum Theil ausgezeichneter Dieb- stähle, sodannm wegen Vagirens und we- gen Brechung des gegebenen Hondge- luͤbdes, neben Verfaͤllung in seine Arrest- und 3 der früheren, so wie in sämtliche neuere Untersuchungs-Kosten und neben der Verbindlichkelt zum Schadens-Er- satz mit einer drei und einhalbmo- natlichen Juchrhausstrafe belegt worden. Am 17. Febr. wurde: - 5. der Schullehrer Johannes Herre, von Zillnhausen, Oberamts-Gerichts Balin- gen, wegen Ausfertigung eines falschen Geburtsbriefs und Vermbgens-Zeugnis- ses mit fingirten Namens-Unterschriften und aufgeklebtem oberamtlichem Sigill, unter Einrechnung einer durch unbefug- tetz Schrift = Verfassen verwirkten Cor- rectien, neben Emtkernung von seiner Sielle als Schullehrer, Unffhigkeit zu jedem öfentlichen Amt, auch der Ver- bindlichkeit zu Erstattung der Unterfu- chungs-Kosten zu vierzehntägiger Incarceration verurtheilt. Am 18. Febr. wurde: 6. auf die bei dem vormaligen Ceiminal= Amte Urach und dem jetzigen Oberamts- Gerichte in Reuttlingen statt gehabte Untersuchung dem Wilhelm Klein, vo#n da, wegen zweler kleinen Familien-Dieb- stähle, Emtwendung, seinem Pater zuge- 155 bbriger Urkunden und dawit veruͤbten Betrugs, dessen Betrag die Summe eines großen Diebstahls weit übersteigt, dann wegen obsichtlicher Verwundung des Jacob Conrad, von Reutlingen, Injurirung des Jacob Schmid, von Bezingen, und der Catharina Weber, oon Ohmenhausen, endlich wegen thät- licher Theilnahme an Schlaghändeln, der -#erstandene lange Arrest zur Strafe an- t gerechnet, auch derselbe neben der Ver- bladlichkett zum Ersatz des Schadens und seiner Arrest-, so wle eines ange- messenen Theils an den Untersuchungs- Kosten, Iin Betracht des durch seine fortgesetzten Vergehen bewiesenen Hangs zu Vergeben zu wenigstens vierme natlicher Einschließung in ein Zwangs- Arbelrshaus verurtheilt. J. Joseph Wirz, von Deißlingen, Ober- amts -Gerichts Rottweil, wegen eines doppelt ausgezeichneten Diebstahls; dessen Betrag der Summe eines großen Dieb- stahls nahe kommt, neben der Verbind- lichkeit zu Erstattung seiner Arrest- Azungs= und sämtlicher Uwersuchungs- Kosten, mit einer viermonatlichen Festungs-Arbeitsstrafe belegt. Am 35. Febr. wurde: 6. auf die vor dem Oberamts-Gerichte zu Horb stattgehabte Untersuchung: