15)7 wegen Unterschrift falscher gieferungs- Bescheinigungen zur Bedeckung des Kassen= Eingriffs seines Amts-Vor gängers Eichner, dann wegey eigenen, tbeils durch unordentsiche Amtsfüh- rung, tbeils durch Kassen = Eingriffe entstandenen Kassen-Rests, neben Er- - satz des Rests samt Zinsen, Erstat- tung der hälftigen Untersuchungs-Ke- sten, zur Entsetzung von seinen Stel- len, Unfähigkelts-Erklärung zu jedem bffentlichen Amte und zu dreimeo- natlicher Zuchthausstrafe verurtheilt worden. 2.) Cioll= Senat. Am 1. Febr. wurde: 2. In der Applllationssache von dem vor- maligen Oberamts-Gerichte Nagold zwi- schen Christion Rauser, Untermäller da- selbst, Antes und Jakob Essich, Unker- walker von da, Aten und Mitanten, Wasser= Benugungsrecht betreffend, 1o- wohl das oberamtsgerichtliche Versahren, als auch das hierauf von dem Justiz- Cellegium in Rottenburg geféllte Urtheil, als nichtig aufgehoben, und das rechts- kräfelge Urtheil vom 1. Nov. 1802 fuͤr rechtsbeständig erkannt, den Miegliedern des aufgelbsten Oberamts-Gerichts Na- gold die Erstattung der Kosten des ille- galen Verfahrens in erster Instanz, je- doch mit Ausnahme der Augenscheins- Koesten „, auferlegt und die Ausgleichung der Kosten zweiter Insianz zwischen den Partieen ausgesprochen. Am 4. Febr. ist: 2. in der Rechtssache erster Instanz zwi- schen Johann Georg Brucklacher, Hirsch- wirth zu. Kilchberg, Oberamts Tüäblingen, Kläges und den Frelherrn v. Tessin daselbst, Beklagten, eine jährliche Holzabgabe be- treffend, sowohl in der Hauptsache als im Kostenpunkt auf Berurtheilung der Beklagten erkamt worden. Amg. Febr. ist: 4 5. in der Wechsel-MReconventionssache des Low Auerbacher, von Nordstetten, Ober= aomis Horb, jezt seiner Erben, Kläger gegen die Gebrüder Herz und Maler Ouenheimer daselbst, Beklagte, eine Wechselrests-Forderung von 1351 fl. :8 kr. samt Zinsen betreffend, die Verurtheilung der Beklagten zu Bezah-- lung der Hauytsumme, Zinse und Ko- sten erkanm worden. Am 11. Febr. wurde: 4. Die von dem Juden Maier Auerbacher zu Nerdstetten ergriffene Berufung ge- Len ein Erkenntalß des Oberamts-Ge-