emts-Bezlike fallenðen Beltraͤget zu, welche nach- der erwähnten. Verord-- nung tbeils jährlich von den Wund- Aerzten und ihren Gehülfen, theils bei einzelnen bestimmen Gelegenhei- ten, nomenelich, Ki# der Präfung und begitlmation eines Wund-Arztes zur Praris, bei der Prüfung und Fähig- erklärung eines jungen Chirurgen zu Gebülfenstellen, bei der Präzung und Aufnahme eines Cchrlings entrichtet. werden sollen. 3, Außerdem werden unter die chirur- gischen Uaterstützungs-Kassen der ein- jelnen Oberamts-Bezirke die Fonds der vormaligen chlrurgischen Zunft- laden und der vormaligen chirurgi- schen Landvogtei- Unterstuͤbungs · Kasen vertheilt. 4Zu dlesen Fonds gebbren niche nur- die vorhandenen Capitalien, Bücher, Werkzeuge und Kassen-Vorräthe, son- dern auch die Ausstände an den bis zum :. Jan. 3820 in jene Kassen zu entrichten gewesenen Gebühren und- Beiträgen. 5. Die Bücher und Werkzeuge werden zu Geld angeschlagen, und derjenigen Oberamts-Umerflütungs-HKasse, der ste bei der Vertheilung zufallon, lin Deen sem Aaschlage aufgerechnet:. G. Die Verthilung selbst geschieht mch- der Anzahl der Chirurgen, welche- zuletzt zu den zu vertheilenden Fends beigetragen haben. 7. An den Fonds der vormaligen Zunft- laden haben somit die Unterstützungs= Kassen der einzelnen Oberamts-Bezirke in demjenigen Verhältnisse Theil zu nebmen, in welchem viese Bezirke Contribuenten der betreffenden Zunft- läden im Johr 1814 enthalten haben. #. Die Fonds der vormalsgen Landvoge tei= Unterstätzungs-Kassen werden un- ter die Untersiögungs-Kassen der zu ren betreffenden Landbegteien gehbrig gewesenen. Oberamts-Bezirke nach Verhältniß der Wund-Aerzte, die sich im Jahr 1319 in deuselben befanden ausgetheilt. 9. Die Auestaͤnde sind bei der Verthei- lung vorzugsweise den Unterstuͤtzungs- Kassen derjenigen Oberamts-Bezirke zuzuweisen, auß denen sie herrüh- ren. 20. Die Vorna#me der Vertheilung liegt derjenigen Kreis-Regierung ob, in