deren Bezirk die zu vertheilenden Fonds verwaltet wurden. 11. Die Bestimmung der chirurgischen Unterstützungs-Kassen der Hberamts- Bezirke ist dieselbe, wie sie durch die "4l Mert 14. April 1814 für die vormaligen Landoogtei- unterstützungs-Kassen festgesetzt wurde, mit dem alleinigen Unterschiede, daß Verwendungen, die damals auf den Bezirk der Landvogteien berechnet wa- ren, nun auf den Bezirk des einzelnen Oberamts sich einzuschränken haben. allgemeine Verordnung vom 12. Verwaltet wlrd die chlrurgische Un- terstützungs-Kasse eines Oberamts-Be- zirks an demjenigen Orte, an welchem sich der Sitz des Oberamts befindet. 15. Der Oberamts-Arzt tritt zu dersel- ben und zu den ihr zugehbrigen Bü- chern und Werkzeugen in das nehm- liche Verhältulß, in welches durch dle allgemeine Verordnung vom 4—M . April 1814 der Landvogtei-Arzt zu der Land- vogtel= Unterstützungs-Kasse und ihren Fonds gesetzt war. 14. Was durch gedachte Verordnung dem Land dogt und Landvogtei-Steuer- 156 rath in Bezlehung auf die Revision und Abhbr der alle zwei oder drei Jahre zu stellenden Rechnung zur Pflicht ge- macht war, ist nunmehr Obliegenheit des Oberamtmanns gegenuͤber von der Unterstätzungs-Kasse selnes Bezirks. 15. Für die Wahl des dem Oberamts- Arzte belzugebenden Rechners hat je- ner die schriftliche Abstimmung fämt- licher Wundärzte des Oberamts-Be- zirks einzuholen; derjenige, auf den die meisten Stlmmen fallen, ist als gewählt zu betrachten, und oberamt- lich zu verpflichten. 16. Auf gleiche Weise bleibt den sämt- lichen Wund-Aerzten des Oberamts-= Bezirks unbenommen, aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis vier Per- sonen zu erwählen, der zu allen nicht auf einer bestimmten Vorschrift be- ruhenden Ausgaben der Kasse, na- mentlich zur Auswahl der anzuschef- feenden Druckschriften und Instrumente, zur Bestimmung der für angeliehene Instrumente zu bezahlenden Gebähren, zu Beilligung einzelner nicht regel- mäßig vorkommender Unterstützungen seine schriftliche Beistimmung gebe, auch der Erbrterung der Rechnungs-