Ansiände und der Justifkation der Rechnungen anwohne. Wo ein fol- cher Ausschuß erwählt ist, darf der- 175 selbe in den erwähnten Fällen nicht uͤbergangen werden. 17. Sollten die Chlrurgen zweler oder mehrerer benachbarter Oberamts-Be- Urke es zuträglicher finden, sich zu Errlhtung einer gemeinschaftlichen uUnterstützungs-Kasse durch freiwilllge Uebereinkunft zu vereinigen, so ist ihnen bierin kein Hinderniß in den Weg zu legen. Die Verwastung und Aufslcht liege in diesem Falle ausschließend dem Oberamts-Arzt und Oberamtmann desjenigen Ortes ob, an welchem ver- moöge der Uebereinkunft dle gemein- schaßlliche Kasse sich befindet. 18. Die Residenzstadt Stuttgart ist in Hinsicht derchlrurgischen Unterstützungs- Kasse von dem Erscheinen der allge- 14. Maͤrz 14- April 1814 an bis zum 1. Jan. 1820 wie eine meinen Verordnung vom vormallge Lkandvogtei, von da an aber wie eln Oberamts-Bezirk zu behan- deln. Was in den Oberamts-Bezir= ken dem Oberammann und den Oberamts-Arze zukommt, hat in jener die Stadt= Direktion und der Stadt- Arzt zu beforgen. Die Verthellung der Fende der vor- maligen Stuttgarter Zunftlade hat die Stadt-Direktien als Regierungs- Behbrde vorzunelnen. Sollten die Chlruͤrgen der Stadt und des Amts-Ober#emts-Bezieks sich fär die Zukunft #ber eine gemeinschaftliche Unterstätzungs= Kasse verelnigen dle ébren Sitz in Sturtgort hätte, so ist dleselbe der hbheren Aufsicht der städti- schen Regierungs-Behbrde ausschlie- ßend untergeordnet. Die sämtlichen betreffenden Behdr- den werden sich nun gebührend hier- nach zu achten wissen. Stuttgart den 27. März 1820. v. Otte.