iheolgischen Fakultaͤt in Tuͤbingen fuͤr das kehrfach der Exegese des Neuen Testaments zu ernennen geruht. Unterm 20. d. M. pat der zur katho- Uschen Pfarrel Steinhausen an der Fiß, Landkapitels Waldsee, ernannte Vikar 161 Simon Thaddaus Hemmerle, von Na- vensburg, und unterm :z. d. M. der zum Diecke- nus und Präzeptor in Langenburg ernannte Seminarist M. Wilhelm Bäumleln die böchste Bestätigung erhalten. II. Verfügungen der Departements. Des Departements des Innern: 1. des Ministerium des Innern. Bekanntmachung des Freizügigkeirs-Vertrags mit dem Känsgreich der Heiden Sieilien. Vermbge eines von des Kknigs von Württemberg Mojestät mit Sr.. Moajestät dem König der beiden Siellien am 35. Juli 1819 abgeschlosse- nen Freizüglgkeits-Vertrags, und der demselben angehängten Zusatz-Artikel vom 116 Jannar ###6 sind für alle Fälle, da aus einem der belderseitigen Staaten in den andern, sowohl nach ihrem ganzen dermaligen, als künftigen Umfange, Ver- mögen gebracht wlrd, die unter der Be- nennung Abzug und Nachsteuer bekannten Abgaben, dieselben mogen bisher für den Srtéat selbst erhoben, oder von Provinzen, Städten, Gerichten, Corporatlionen oder Gemelnden eingezogen worden seyn, gegen- seitig dermaßen aufgehoben, daß die An- gehhrigen des einen Staats, in dem an dern bei irgend einer Vermögens-Ausfel= tge, sey es im Weg der Vererbung, des Vermächinssses, der Schenkung, des Ver- kaufs, der Auswanderung, oder auf an- dere Weise, keiner Abgabe unterwerfen werden, welche nicht auch die Bewohner ebendesselben Staats bel Eigenthums-Wer- änderungen nach den bestehenden Gesetzen Iu entrichten haben. Dieses wird hiedurch mit dem Aufügen bekanmt gemacht, daß die Freizügigkeit auch auf die bereits angefallenen, aber noch nicht wirklich ausgefolgten Erbschaften oder son- stigen Erwerbungen sch erstrecke, daß aber dlese Uebereinkunft keinen Bezug auf die rücksichtlich des Milltärdlenstes bestehendes Gesetze habe. Stuttgart den 17. April 1820. v. Otte.