2) Wenn die Urkunde auf diplomati- scham Wege weliter befbrdert werden solk, 0ist solches in dlesem Berichte jedes- mal bestimmt guszudrücken. 5) Ausgenommen ven der Vorschrift ad:) sind die Reisepésse und die damit in .Verbindung stehenden weiteren Zeuhisse, welche auf die bisher übliche Weife durch die Betheiligien oder die von ihnen be- auftragten Personen zur kbegalisation ge- bracht werden kennen. 4) Jene Urkunden kbnnen mit den dazu erstatteten Berichten, auf Verlangen, den Betheiligten, welche die Legalisation persbnlich bewirken wollen, verschlossen zugestellt werden. 5) Die nicht auf letzt gedachten Wege persönlich überbrachten Urkunden werden nach erfolgter Beglaubigung der Unter- schrift der Beamten durch das betref- fende Kbnigl. Ministerium, von diesem an das Königl. Ministerium #er aus- a. Königl. Bei der am 15. Aprik d. J. vollzoge- nen Vermählung Sr: Königl. Maje- tär mit der Drinzessin Hauline von Württemberg Durchlaucht wäre der Ks- nigl. Vasallen Lehenpslicht gewesen, dileser 238 wärtigen Angelegenheiten befbrdert, und von da, nach Besorgung der weitern ud- thigen Beglaubigung, wofern e# nicht im einzelnen Falle anders gewünscht wird, an diejenige Beamtung, von welcher die Beglaubigung ausgegangen kar 9 radezu zurückgeschickt werden. Emlich wird 6) in Betreff der von der Gerichtsbar- keit der Oberamts-Gerichte befreiten Personen belgerügt, daß dileselben die von ihnen ausgestellten in das Ausland gehenden Urkunden, je nach deren Be- stimmung für gerichtliche oder rezimi- nelle Zwecke dem Oberamts= Gerichie eder Oberamte des Bezirkes, als der blerzu besonders beauftragten Stelle, zur Beglaubigung und weitern Besbederung zu übergeben haben. Stuttgart den 18. Mai 162e. Gr. v. Wingingerede. .F Nehenratßb. Eröffunz #9 dis Könitzl. Vasallen, in Beziehung auf die am 15.Mpril d. J. vollzogene Vermähloss St. Königl. Majestät. Felerlichkeit auf Erfordern versbulich om zuwohnen. Da jedoch Se. Knigl. Mojestit geruht haben, dieselben für dlesen Fell von Becobachtung dieser kehenpsticht #