248 berige Einschließung in ein Zwangs-Ar- beltshaus bis zu erprobten Besserung, wenigstens jedoch auf die Dauer von IlMwei Monaten zuerkannt. Am 215. April wurde: 10. Stephan Müller, von Sulzbach, Oberamts Baknang, wegen wiederhol- ter vielféltiger Fälschung und Vagabun- dität, auch wegen Betrugs, neben Be- zahkung der Arreste und Untersuchungs- Kosten mit viermonatlicher Zucht- bausstrafe und nachheriger Einschließung in ein Zwangs= Arbeltshaus bis zu er- probter Besserung, wenlgstens aber auf die Dauer von vier Monaten, be- 2. die zu budwigsburg in Untersuchung gekommene Sophie Hipp, von Wahl- beim, Oberamts Besigheim, wegen zwar kleinen und ersetzten, aber wiederholten und ausgezeichneten Diebstahls, wegen Unzucht in der Resldenz-Stadt budwigs= burg, und wegen Vagabundität, auch injuribsen Benehmens vor Gerlcht, ne- ben Bezahlung ihrer Arrest-Azungs-- und Wetel der Untersuchungskosten zu sechs- zehenmonatlicher Zuchthausstrafe und nachheriger Einschließung in ein Zwangs- Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung, wenigstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr. Am 238. März — 7. April wurde: 13. gegen den zu Ludwigsburg in Unter- suchung gekommenen Cioll -Festungs- Sträfling Joseph Hauser, von Liebe- legt. Am 27. April wurden verurtbeilt: 11. der zu Ludwigsburg in Untersuchung gekommene Matthias Weller, von Schnalth, Oberamts Schorndorf, wegen zwar kleinen und einfachen, aber im rechtlichen Sinne vicrten Diebstahls, ferner wegen Vagirens, neben dem Er- satz des Schadens und Bezahlung der Arrest= und Untersuchungskosten zu zehn- monatlicher Zuchthausstrafe und nach- beriger Einsperrung in ein Zwangs-Ar- beitshaus bis zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf die Dauer von fünf Monaten; nau, Oberamts Tettnang, erkannt: daß derselbe wegen Entweichung vom Straf- Dlate neben Bezahlung seiner Arrests und sämtlicher Untersuchungskosten über die, von ihm in Folge früherer Straf-Er- kenntnisse noch zu erstehende Festungs-Ar- beitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten und zoblf Tagen zu der ge- setzlichen Strafe von achtzig Stockstrei- chen, zwel Tage binter einander je vier- qjig, und zu einer weitern Festungsstrafe ven drei Jahren verurtheilt seyn soll.