Dichstäble zu sechs monatlich n Fe- stungs-Arbeitsstrafe und zum Ersatz des gestifteten Schadens, Lauch zu Erstattung seiner Haft= und sämtlicher Untersuchungs- kosten verurtheilt worden. Am 7. April wurden: 2. Andreas Luger, von Luͤzenhardt, Ober- amts Horb, und Margaretha Schmil- din von da, wegen ehebrecherkschen Con- cubinats, beide. zu fünfmonatkicher Zuchth ausstrafe, so wie zu Erstattung ihrer Arest= Azungs= und der Hälfte an den Untersuchungskosten verutthellt; 3. der zu Urach in Untersuchung gekom- mene Johann Georg Steßle, von Je- singen, Oberamts Sulz, wegen Thell- nahme an einem Schaf-Dilebstahl-, in Betracht der von ihm schon feüher we- en Diebstahls erstandenen Crimlnal= Strafen, neben der Verbinblichtelt zum Ersatze des Schadens und #der Un- tersachungskosten zu ach tmonatlicher Zuchthaussktrafe und nachheriger wenig- stens viermonatlicher Einsperrung in ein Zwangs-Arbeitshaus verurthellt. Am 10. Aptil wusde: 4. derledige Bauernknecht Christian Will- mer, von Frommern, Hberamts Ba- lingen, wegen Unterschlagung und Va- girens in Betracht der von ihm wegen Vermögens-Beclmeächtigung schon frä- a655 her erstandenen Criminal-Strafen, neben der Verbindlichkeit zum Ersotz des Scha- dens, so wle der Arrest- und Untersu- chungskosten, zu zwelmonatlicher Zuchthausstrafe mit Willkomm und nach- beriger Einschließung in ein Zwangs= Arbeitshaus auf wenigstens zwei Mo- nate, verurthellt. Am 13. April ift: 5. Iin der Untersuchungssache gegen den cewesenen. Bürgermeister Michael Beil- barz, von Glatten, Oberamts Freuden- stadt, erkaunt worden, daß zwar der Verdacht einer Veruntreuung dffevtli- echer, selner Verwaltung anvertraut ge- wesener Gelder als unerwiesen zu beru- bbeen habe, dagegen derselbe wegen unor- dentlicher Rechnungs-Führung, insbeson- dere durch unterlassene Aufzeichnung der an selne Kasse vorgeschossenen und sofort lich wleder ersetzten Gelder, unter Ein- krechnung einer durch wehrfäliige, im Verlauf der Umersuchung verübte Un- cebührnisse vervlrkten Ordmengsstrafe, mit einer Geldbuße von 15 Reichstha- lern belegt, zu Bekleidung elner ver- vechnenden Stelle für unfähig erklärt, auch zum Ersatz des auf 396 fl. 45 kr. 17 hl. richtig gestellten Kassenrests samt Zinsen, so wie zu Erstattung sämtlicher Untersuchungskosten, verurthellt;