b. Carl Lupp, von Tübingen, wegen Wi- – dersetzlichkeit gegen das Polizei-Personal und verübter schwerer Real-Injurien gegen elnen Stadtsoldaten, neben der Verbindlichkelt zu Vergütung der Un- kosten mit viermonatlicher Festungs- Arbeitsstrafe belegt worden. Am 14. April wurde: . der zu Herrenberg in Untersuchung ge- kommene Johann Martin Knecht, von Dörnach, Oberamts Tübingen, wegen dritten großen und gualisiziktten Dieb- stabls, neben der Verblndlichkelt zum Crsatz des Schadens und zu Erstattung seiner Arrest= Azungs= und sämtlicher Untersuchungskosten zu zweljährisger Zuchthausstrafe mit derbem Willkomm, und zu nachheriger wenigstens einjäh- riger Einsperrung in ein Zwangs-Ar- beitshaus verurthellt; 8. der suspendirte Sttlftungs.= Rechnungs- Reolser Rerer zu Horb, wegen olel- fältiger Verletzung wesentlicher Amts- Pflichten durch Erstattung falscher Ar- belts-Rapporte und Rechnungs-Zustands- Berlchte, welche sich derselbe zur Be- deckung der ihm weiter zur Last fallen- den, der erhaltenen Warnungen und Zurechtweisungen ungeachtet fortgesetzten unverantwortlichen Verscumnisse und gro- ben Fahrläßlekeirn lm Di#nste erlaubt 284 bat, dann wegen anderer grober Unord- nungen, womit er geständlgermeßen zum Theil die gleiche Taͤuschung der vorgt- setzten Behoͤrden uͤber den Zustand seiner Prob--Geschaͤfte und die Hintertrelbung ihrer zweckmaͤßigen Anordnungen versucht bat, neben der Berbindlichkeit zu den- jenigen Ersatz-Leistungen, welche von der competenten Administratio-Behdrde wer- den bestimmt werden, unter Vorbehalt eines Straf-Zusatzes für den Fall, daß sich noch ein durch seln Verschulden den Stüftungen zugegangener und durch die inbehaltene Besoldung nicht verglichene bedeutender Schaden ergeben sollte, mit Entlassung von seinem Amte und Un- fähigkelts-Erklärung zu Bekleidung elner bihern aufsehenden und selbstständigen Stelle bestraft, auch in sämtliche Unter- suchungskosten verurtheilt; 9, der vormallge Freiherrlich von Uechtriy'sche Dlatzmelster Johann Baptist Rapp, von Schramberg, Oberamts Oberndorf, wegen Unterschlagung einer bedeutenden Summe ihm zur Verwaltung anvertrau- ten Geldes mit Rücksicht auf einige lhm zu statten kommende mildernde Umstän- de, neben der Verbindlichkeit zum vollen Schadens-Ersatz und zu Erstattung der Untersuchungskosten, mit soch smonat- licher Festungs-Arbeitstrafe bolegt.