- kasse zur Zahlung angewiesen, sondern in dem Etat nur in Ueberschlags Summen überbaupt vorgesehen, ibsem Betrage nech alfo zufälllg, und im elntretenden Fall von den Ministerien besonders zur Zohlung anzuweisen sind; z. B. Baukosten, Canzlelkosten, Dis- ten u. s. w. 151 2. Diesenigen Gläubiger, welche solche lm Laufe des Etats-Jahrs enistande- 80 ne Ausgaben zu fordern haben, wer- den die Rechnungen hieruͤber immer sogleich nach vollendetem Geschaͤft oder geschebener Leistung und von den ln der letzten Zeit des Jabrs eingetrete- nen Ausgaben fuͤr dieses Jahr vor dem a6. Juni, kuͤnftig aber spätestens auf den 10. Junl den betheiligten Verwaltungsstellen vorlegen, welchen blemit zur Oflicht gemacht wird, dle Hrüfung und Vorlegung der Ausgabe- Rel nungen an die Mlnlsterlen äber- haupt auf alle Weise zu. beschleunigen und die zuletzt einkommenden so zu befbrdern, daß dieselbe noch vor dem 16. Jul. auf die Staats Kasse ang-: wiesen werden kbnnen, deren Bücher zu dlesem Behuf bis auf den letztge- dachten Zeitpunkt offen gehalten wer- den. s. 3. Was die Inquisitionskosten inabeson dere betrifft, so bleibt es bei den hler. über bestehenden Vorschriften. Nur werden die den Oberamtsgerichten zu jenem Behuf ausgestellten Creditschel- ne für dieses Jahr mit dem 15. Juni, künftig aber mit dem letzien Moi jeden Jahrs ungültig, und die Kafen, Beamte haben alle Quittungen über die bis zu diesem Termin darauf ge- leisteten Zahlungen unfehlbar im bause des Monats Juni zur Staats-Haupt= kasse einzuschicken, damit dleselbe auch in dieser Bezlehung die Ausgabe vell- ständig abzuschließen in Stand zelett wird. 9. 4. Dagegen bezleht sich die in Ansehung des Termins der zufälligen Ausgaben H.##. gegebene Bestimmung auch auf die bei den Verwaltungen über besondere Zweisge des Staats-Auf- wa#des, namentlich bei den Semina- riums Walsen= Gestüts= und derglei: chen Kassen, vorkommenden Ausgaben sowohl, als auf, die bei der Flnanz= Verwaltung aufzuwendenden Elemen= tarkosten in der Maße, daß alle in das betressende Ctats-Jahr gehtrigen Ausgaben von den Verwaltunge-Be-