poͤrden im Laufe des Monats Juni unfehlbar auf die Srezial--Kassen de- kretirt und diese dadurch in den Stand gesebt werden, ihre Pessio-Reste noch vor dem Rechnungs= Alschluß der Staats-HHauptkasse vellständig anzu- geben. . 5. So wie die Staats-Hauptkasse von den bei den Einnahme-Verwaltun- gen des Finanz-Departement entste- benden Resten durch die besonders ange- ordnete Vorlegung der Rechnungs-Ab- schlüsse und Rest-Verzeichnisse Kennt. niß erhält, werden derselben auch von den Ausgabe= Verwaltungen über die für das ablaufende Jahr noch zu be- Kreitenden, bei dem Rechnungs-Ab- schluß noch nicht berichtigten, oder noch nicht zur Anweisung relfen Aus- gaben vollsnändige Nachweisungen durch die beibeiligten Ministerien mitgetheilt werden, welche sich biedurch für das künftige Jahr die Befugniß zu An- weisung auf vorjährige Reste vorzube- balten haben: daher die untergeordne- ten Stollen mit der Vorlegung dieser Nachwelsungen um so pünkltlicher ein- lalten werden. . 6. Da dle von den Ministerlen im Laufe des Jahrs auf die Staats Haupt- kasse angewlesenen Abschlags= und Vorschuß-Zablungen, worüber dle Anweisungen nicht im Allgemeinen oder fortlaufend, sondern nur auf be- stimmte Rubriken und auf bestimmte Summen ertheilt werden kbnnen, wo möglich noch vor dem Ablauf des Etats= Jabrs zu erledigen, und daher die Ausgaben, worauf sle sich beziehen, jedes Jahr vor dem #16. Juli voll- ständig anzuweisen sind; so haben dle Werwaltungsstellen besonders hierüber die betreffenden Dekreturen den Mini- sterien zeltlich vorzulegen; und wenn einzelne derselben im Anstand gelas- sen werden mässen, diesfalls Anzeige zu mechen. Die Ober-Rechnungskammer wird über die am Schlusse des Jahrs unerledigt ge- bliebenen Abschlags = und Vorschuß-Zah- lungen, welche bel der Staats-Haupt- kasse bis zur Erledigung unter den Resten in der folgenden Rechnung vorgemerkt bleiben, den Ministerlen besondere Ver- zeichnisse witthellen, damst auf die baldige Erledigung Bedacht genommen werde. Stuttgart den 5. Juni 820. Maucler. v. Olto. Weckherlin.