Nro. 33. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blakt. Montag den 236. Juni 1820. Unmittelbare Königliche Deerete. Königliche Gesetze und Verordnungen. 4 Das Abgaben= Gesetz für das Etats-Jahr 1843 betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg, Nae die direkte Steuer fär das Stats- Jahr von 13813 durch das Gesetz vom 27. Febr. 1820 (Regierungs-Blatt S. 99) und die in Beziebung auf indirekte Steuern eingetretenen Veränderungen durch das Geses vom 2o. März :820 (Reglerungs= Slatt S. 147) bereits festgesest worden, se rer fügen und verordnen Wir in Betreff der übrigen für das laufende Etats-Jahr zu entrichtenden Abgaben, nach Anhbrung Unseres Geheimen Raths und unter Zu- stimmung Unserer getreuen Stände, wle nachsteht: 1½ Für das Stats-Jahr 2573 sollen die Aktio-Capitalien, die Grund Gefälle und Renten, so wie die Be oldungen und Pen- sionen unter folgenden näheren Blstim-