mungen in die Besteuerung gezotzen wer- den. IAbktio-Capttalien. 9. 1. Von jedem Hundert Gulden Capi- tal werden ohne Räücksicht auf den höhern oder niederern Zinsfuß Zwanzig Kreuzer Steuer erhoben. Von selbst verstehr sich jedoch, daß die bei der Staatsschulden- Casse stehenden halbzinsenden Capltallen auch nur zur Haͤlfte ihres urspruͤnglichen Nennwerthes in Berechnung genommen werdeß. . 3. Dieser Steuer sind alle verzinslichen Ca- pitallen der Privaten, so wie der Commu- nen, Corporationen, der bffentlichen und Familien-Stiftungen, der Zunftkassen und anderer bffentlicher und Privat-Anstalten in der Maße unterworfen, daß die diesseitl- gen Staatsbürger ihre sämtlichen Capitallen in und außer den Kbniglichen Staaten, diejenigen Württemberger aber, welche sich im Auslande aufhalten und denen das Unterthanen= Recht oder der Regreß ins Vaterland vorbehalten worden ist, nur ihre lm Lande angelegte Copitallen zu versteuren baben. Diejenigen, welche in verschledenen Staa- ten domlallirt #End, haben die Capitalien, 294 ihrem wahren Capitalwerthe, welche sie in den andern Staaten besitzen, worin sie zugleich domicilirt sind, nicht zu versteuren. 1 Zu den verzinslichen Capltallen gehhren auch nicht nur die verzinslichen, sondern selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch werden die Letztern nur nach Abzug des darunter enthaltenen Zwischenzinses nach die erstern aber nach ihrem Nennwerthe versteuert. Was übrigens die Steuerreste betrifft, welche Gemeinden oder Amtspfleg-Cassen zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder unverzinslich, so sind dieselben der Be- steurung nicht unterworfen. 9. 6. Frei von der Besteurung find: 1.) Die Zucht-, Walsen= und Irren- buser; 3#.) die Universität Täbingen mit ihren Instituten; S.) der geistliche und weltliche Witiwen- Fiscus, so wie die Wittwen-Kasse in Ellwangen und die dortige geistliche Ver- waltung; k.) diejenigen Kliechen= und Heiligen- Pstegen, so wie dle übrigen unter öffent- licher Verwaltung stehenden milden Stif. tungen, welche erwelslich, d. h. nach