F. 18. Dlejenigen Einkünfte, deren Betrag jähr- lich voraus bestimmt ist, werden in diesem und die Naturalien in folgenden Preisen in Berechnung genommen: 1 Schfl. glatte Frucht 5 fl. 1 Schst. Dinkeel 5 fl. 1 Schsfl. Haber 3 fl. 1 Eimer Wein . .. 25 fl. die uͤbrigen Naturalien werden in den lau- fenden brtlichen Preisen angeschlagen. Solche Elnkünfte aber, deren Betrag entweder wandelbar ist, wie Zehnten und Thellgebühren, oder welche nur nach ge- wissen Rotationen, wie z. B. Landachten, zu bezlehen sind, werden einer Durchschnitts- berechnung unterworfen, wozu die letzten drel Jahre 1817. 1818 und 1819 zu wäh- len find. Die darunter begriifenen Natu- ralien werden in obigen Preisen zu Geld gerechnet. F. 19. Von dem auf dlese Weise berechneten jährlichen Betrage der Gefälle finden fol- gende Abzüge statt: a) Die aufden Geféllen haftenden beistungen. wie dleses der Fall sey#n kann, wenn auf einem Zehnten die Bau- last einer Kirche, die Besoldung eines Geistlichen oder eine andere Verbindllch- keit raht, welche Leistungen gach 298 den bei der Finanz-Verwaltung bestehenden Normen zu berechnen sind. Der jährliche Betrag solcher Lelstungen wird auf dle gleiche Weise, wie der jähr- liche Betrag der Gefälle angeschlagen. Leistungen, wozu eine Grundherrschaft nur im Allgemeinen, ohne besondere Bezlebung auf die ihr zustehenden Gefälle verbunden ist, so wle die Zinse von auf den Gefällen haftenden Pagsso-Capltalien, sind vom Ab- zuge ausgeschlossen. b) Die Erhebungskosten, wofür ohne Räcksicht auf die Person des Besitzers durch- aus ein Zebenttheil in Abzug zu bringen ist. Bel Zehnten, deren Ertrag nach Selbst- einzügen in Berechnung genommen ist, sind die wirklichen Erhebungskosten abzuziehen. Lehenbare Gefälle werden übrigens wie dle eigenen besteuert. 6 20. Die Aufnahme der steuerpflichtigen Ge- fälle und Renten wird den Khulglichen Oberämtern in der Maße Übertragen, daß sie von sämtlichen Gefällbesitzern in ihrem Bezirke vollständige Verzeichnisse und Be- rechnungen nach dem zu ertheilenden For- mulor einzufordern, solche zu prüfen und besonders die Beweise dafär, daß die in Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge-