faͤllen haften, sich in Anstandsfaͤllen vor- legen zu lassen haben. 9. a1. Die Gefaͤlle werden in der Regel ort- weise aufgenommen und in Verzeichnisse gebracht; es wlrd jedoch denjenigen Stan- des = und Grundberrschaften, welche in meh- reren Orten und Oberamtsbezirken Gefälle beziehen, zugestanden, solche in dem Ober= amtsbezirke ihres Aufenthalts zur Besteu- trung anzuzeigen, dieses Oberumt hat aber in einem solchen Falle wegen der Richtig- stellung der Gefäll-Verzeichnisse mit den betreffenden Oberämtern zu communiciren. 6 #b 22. Die Verbelmlichung sieuerbarer Gefdlle und Renten wird auf dieselbe Weise ge- ahndet, welche bei der Capitalsteuer y. 11. bestimmt ist. III. Besoldungen und Pensionen. 9. 23. Der Besoldungssteuer sind unterworfen: a) die Gehalte derjenigen, welche ein Hof- oder Staatsamt bekleiden, der Mi- litärpersonen bis auf den Grad eines bieutenants einschließlich, der Geistlichen, der Lehrer an Universitäten und andern böhern und nledern Lehranstalten, inglei- chem der Communal= und Stiftungs- Beamten. b) den Gehalten dleser Dlener wird in Bezlehung auf die gegenwärtige Steuer gleichgestellt das Elnkommen der guts- berrschaftlichen Beamten, der Angestell- ten bei der Hofbank, der ausübenden Aerzte, der Advokaten, Aktuarien, Buch- balter, Substituten und Handlungs- Commis, so wie der besoldeten Künstler. (1 Frei sind diejenigen, deren jährliches Ein- kommen den Betrag von drei hundert Gulden nlcht überstelgt. 9. 26. Steuerbar ist das ganze Amtseinkom- men, es mag aus doͤffentlichen Cassen oder aus andern Quellen fließen, es mag in voraus bestimmten Summen an Geld oder Naturalien, oder in veränderlichen Sum- men, z. B. aus dem Ertrage von Gü- tern und Zehnten, in Gülten oder in ge- sellchen Sporteln, Elnzugsgebähren, Schreibverdienst oder andern zufälllgen Ein- nahmen bestehen, ferner der Genuß der Amtswohnungen. Uebrigens können die unter den Besol= dungen begriffenen Capitallen und Gefälle nicht neben der Besoldungssteuer noch zu den auf jene Objekte gelegten Steuren ge- zogen werden. s. a6. Die Raturalien werden in denselben