werden sogleich von der Steuerschuldigkeit jedes Oberamts in Abzug gebracht. F. 33. « Die Arbeiten über die Aufnahme sind innerhalb vier Wochen zu vollziehen, ## daß dieselben spätestens innerhalb sechs Wo- chen bei dem Königlichen Steuer-Colle= glum einkommen können. . 59. Wir üöbertragen dem Steuer-Collegium die obere Aufsicht und keitung des ganzen Geschäfts und verordnen zuglelch, daß alle Anfragen in Anstandsfällen an dasselbe berichtet werden sollen, 5 Unser Finanz-Ministerium hat wegen Wollzichung des gegenwärtigen Gesetzes wes erferderlich anzuordnen. Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1870. Willhe . Der brovisorlsche Chrf des Finanz-Departements: v. Weckherlin. Auf Befebl des Königs: der Staats- Sekretuͤr p. Vellnagel. * b) Gesetz, dle Zuweisung verschicdener Fondo an die Sinang-Verwalmag betrchron, , Wilhelm, von Gottes Gnaden. König von Württembers-# ·. « Im Hinblicke auf den gegenwaͤrtig so medrigen Stand der Frucht-Preise, in Betrachtung, daß solche durch den Verkauf einer bedeutenden Quantltät von Staats- Domanlal-Früchten, zum Nachthell der Alnterthanen noch mehr würden herabge- dräckt werden, und in fernerer Erwägung. der Nothwendigkeit die Finanz-Verwaltung, bei deren eigenthümlichen Verhältnillen . genögend zu sichern, verordnen und ver- füsen. Wir, nach Anbdrung Unseres, Ge- belimen Raths und unter Zugisemiuns Unferer geireuen Stände. wie folgt: s*..-m- » Der Vertauf von zwelmal hundert tau- send vorréthigen. Schst- Demanlal= Früchte wird aufseschoben. s. 25 Zu Deckung des? in der Einnahme bier- durch entstehenden Ausfalls= sol der Fi- nanz-Verwaltung die Summe von steben-