358 lichen Entbindungen, von denen eine für Mutter und Kind zwar zuféllig toͤdt- lich ausgefallen, wobei jedoch dem Bruk- ner, wegen ungeschickter Behandlung der Gebährenden, jedenfalls eine Verschuldung zur Last fällt, in Betracht, daß derselbe wegen. Medicostrirens bereits. wiederholt # eorrlgirt worden ist, neben Verfällung in sämiliche Umersuchungs= Kosten, zu zehn? wöchiger Festungs-Arbeltosteäfe verurkheilt seyn solle. Zuglelch ist beschlossen worden, dleses Er- kenneniß zur Warnung des Publikume lm Staats= und Regierungs-Blatt bekanne machen zu lassen. Täbingen den 33, Juni i620. Bauer. . .) De. Departements-des- Innern: des Ministerium des Innern. Vekanntmachung, die Sährang der Register über die Gehurten, Ehen und Todesfälle und der Fanri- lien - Register für die Juden berreffend. Da man in Erfahrung gebracht hat, daß die bestehenden Verordnungen wegen der Kirchen= und Familien-Register, was dle israelltischen Glaubens-Genossen betrifft, nicht überall gehbrig beobachtet werden, 6 ssehet man sich veranlaßt, dlese Verord- nungen mit folgenden nähern Bestimmun- gen in Erinnerung zu bringen. 1) Die Reglster über die Geburten, Ehen und Todesfälle bel den Juden sind in den Orten, in welchen sich Sonagogen besinden, von den Vor- stehern derselben, in den Orten aber, in welchen keine Synagogen vorhan- den siud, von dem ersten Orts-Vor- steher ju führen. (Staats= und Re- slerungs -Blatt vom Jahr 1807 Nro. 105.) *) Die Führung der Familien-Register der Juden hingegen ist nach denselben Verschriften zu behandeln, welche #e Ansehung der Famillen = Register der- jenigen chrsstlichen Glaubensgenossen gegeben sind, die sich nicht zur Confes- ston der Pforrei ihres Wohnorts be- kennen. (Staats= und Reglerungs- Blatt vom Jahr 1816 Nro. 35 und v. J. 1318 Nro. 54.) Hienach hat das Familien: Register für die Juden der Pfarrer der herr- schenden Conkesson an dem Wohnort oder dem Mutterort, von welchem dle-