382 Kappus, von Pfedelbach, dasigen Ober- emtsbezirks, wegen kleinen, wlederhol- ten und ausgezeichneten, zum Dheil er- septen Diebstahls, wegen angeblichen Funddiebstahls, wegen nahen Versuchs eines Felddlebstahls, und wegen angeb- lichen Ankaufs von Effekten, welche der Friederlka Brand von Michelbach ge- stohlen worden so wle von Fellen ge- stohlener Schafe, auch wegen Mitge- nusses des Fleisches dieser Schafe, neben dem Ersatze des Schadens, so weit es nicht bereits geschehen, zu vler thalb- monatlicher Festungsarbeit verurtheilt und der Kosten halber das Erforderllche verfügt worden. Am 17. Juni wurden: inder bei dem Oberamtsgerschte Schorn- doͤrf verhandelten Untersuchungssache ge- gen den Amtsverweser Friz zu Hößlin= warth, Oberamts Schorndorf, und Cen- sorien: a) Amtvetweser Friz, wegen Dheil- nahme an Verwendung zurückbehaltener Gemelnve-Holz-Erlößdelder zu uner- laubten Zwecken, und falscher Einträge in den Rechnungen und deren Beilagen mzu Verdeckung dleser außer Verrech- nung gebllebenen Gelder, danm wegen Ueberschlebung elnes ihm zu bezahlen #bgelegenen Executions-Kostens auf eine dritte Person, ferner wegen Dheil- nahme an Verwendung eines Theils don aufgerechnetem Almosen für frem#de Bettler zu unpassirlichen Ausgaben, wegen unrichilgen Bezugs von Tag- geldern von aufgezählten, aber nicht. gehaltenen Kirchen-Conventen, wegen Thellnahme an einem Zechunfug aus WVeranlassung einer Holzanweisung und wegen nachlößiger Behandlung des vlerten Unzuchts-Vergehens einer orts- angehbrigen Weibsperson, von seiner Amtsverwesers-Stelle entsetzt, zu einer andern Anstellung un- fäbig erklärt, und zu dreimo- natlicher Festungsstrafe verurtheilt; b) Buͤrgermeister Friedrich Rlket, von Hößlinwartk., wegen Zulassung einer f#girten Quartiers-Anrechnung eines Wirths zu Berichtigung elner zum Dhell auch von ihm verursachten Zeche, wegen ähnlicher Gestattung elner er- dichteten Anrechnung eines außeror- dentlichen Aufwands bei elnem Offl- eers = Quortier, wegen Uebersetzung seiner eigenen Quartlers-Vergütungs- Abrechnung und Duldung elner von einem Ortsangehbrigen gemachten ähn- lichen Uebersezung zu seinen, des Rikers Gunsten, dann wegen Dhell- nahme an Verwendung elnes Theils