uben erwähnten Verordnung angedeuteten Kenminisse sich erworben haben, und die Dfarr.= Aemter die Schüler welche sich an ausländischen Lehr= Anstalten aufhalten, anzuweisen, ssich vierzehn Tage vor der Dräfung bel dem katholischen Dekan, als. Vorstand der Prüfungs-Commisston, schrift- 40 lich zu melden und am Tege vor der Prü- fung unfehlbar einzusinden, indem künfilg keine außerordentliche Prüfung mehr ge- stattet wird. Stuttgart den 5. August 1820. Süekind. b! Die Prüfimg für die Aufnahme in den l###bolischen Cormlkt zu Tühingen betressend. In Erwägung der Verordnung vom 29. Juli v. J., Staats= und Rehierungs- Blatt Nro, 49, wird bekannt gemacht, daß die Pröfung der Schüler, welche noch vollendetem Gönnastal-Uncerricht die Auf- nahme in den katholischen hbhern Conolkr in Tübingen nachzusuchen gedenken, den 8. August dleses Jahrs in den Städten Elmwagen und Nonwelk vorgenommen werde. Diejenigen Schuͤler welche sich nicht schon an dlesen besden Orten aufhalten, mir Ausnahme der Schüler des Gymnasums in Stiitgart, haben sich längstens am Tage vor der Präfung bel dem Rekter zu melden. Dle Kenntnisse welche bek dleser Pruͤ- sung gefordert werden, sind im f. 3. der Verordnung vom 10. August 138, Staats- und Reglerungs-Blat##Nro. 46, ange- geben, Diie katholische Pfarr-Aemter werden an- gewkesen, hievon die zur Aufnahme ge- ekgneten Schüler ihres Pfarr-Bezlrks, wenn sie sich an elnem ausländischen Gym- nastum aufhalten, sogleich zu verständigen. Suntgart den 3. August 1870. Suͤstind. B.) Des Kriegs-Departements Der Khalgt. Kriegs-Abmkulfstratsons= Sertson. Oie Milirär = Vorspa#skosten = Verzeichnigse detreffend. WVon mehreren Oberämtern stehem die Milike= Vorspannskosten Verzeichnisse vom 1. Julb 189 bis lette# Jum 180 thells vom ganzen Jahr, theils von ein-