415 r# Aufforderung der durch das Abzaben-Gesetz vem 32. Juni d. J.-von der Cepital· Steuer kefreiten Mersonen, ibre Steuer-Freiheit bei denjeulgen öffentlichen Cassen bei denen sie Capirglien stehen haben, noch in diesem Monat nachzuweisen, mit angesügter näherer Bezeichnung der öffentlichen Casse#. Nach dem F.9# des Abgaben-Gesetzes vom z2. Juni d. J., muß von allen beie bffentlichen Cassen angelegten Capitalien die Steuer von den Cassen für die Gléäubiger auf den so. d. M. vorgeschossen wer- den. Damit nun diese Vorschäfle aicht für solche Gläubiger geleistet werden, welche nach dem F. 5 pct. 6 des Gesetzes auf Capltgl-Steueg-Freiheit Anspruch zu machen baben, so ist es nothwendig, daß sich diese Gläubiger noch vor Verffuß des erwähnten Termins bei den betreffenden Cassen aus- weisen. Die Königlichen Oberämter haben daher denjenigen Wittven, Waisen und gebrech- lichen Persenen, welche nach der von ihnen angestellten gewissenhaften Pruͤfung von Emtichtung der Capital-Stener befreit sind, zu erdstnen, daß sie die Verwalter bffentlicher Cassen, bei welchen sie Caplta- lien angelegt haben, von der ihnen zustehen- den Capltal-Steuer-Freihelt durch glaub-= würdige, von den geelgneten Stellen aus- gefertigte und Lon den Ober-Beamten un- #erzeichnete Urkunden noch vor Ablauf dle- ses Monats um so mehr in Kenntniß zu seden haben, als später ihre Exemtlons-An- sprüche nicht mehr beachtet werden tönn- ten. Da man übrigens nach mebreren An- Leigen zu ver#uthen Urfache hat, daß bei den Steuerpflichiigen die Ansichten über den Begriff von bffentlichen Cassen getbeilt sind, so sieht man sich veranlaßt, hlemit dffent- lich bekannt zu machen, daß die Staats- Haupt = Casse, die Ausstands= und Dis- positions-Casse, die Staats-Schuldenzah- lungs-Casse, die Oberhof.Casse, dle Kriegs- Casse, die Landgestüts -Casse, die Brand- Wersicherungs-Casse, dle Waisen= und Zuchthaus= Casse, die sämtlichen Königl. Speclal-Cassen, die Neu-Württemberg- schen Landschafts-Cassen, die Amtspfleg= Calssen, die Commun-Cassen, die Spltal- Heiligen= und Stiftungs-Cassen, überhaupt alle die, welche unter der unmittelbaren Aufsicht des Staats stehen, als bffentliche Cassen, dagegen aber die Rentamts-Cas- sen der Standesherren und des rltterschaft- lichen Adels, so wie die der Hofbonk und ausnahmwelse auch die Spar= Casse als Prioat-Cassen zu betrachten find. Da nun die Steuer nur von den oben- genannten bffentlichen Cassen für die Go#u-