2. Des Kdnigl. Studienraths. Bekanmachung, das gesetzmäzige Alter derjenlgen, welche zum Land= Eramen zugelassen und in das niedere Seminar ausgenommen werden wellen, betreffsend. Man har olelfalilg, besonders aus An- laß des beurigen Land-- Erxamens, wahr- nehmen müssen, daß die bestehende Ver- ordnung (Staats= und Reglerungsblatt o. Jahr 1815. Nro. z1. S. 161) in An- sehung des Alters derjenigen, welche zu dem Land-Eramen zugelassen und in das niedere Semlnar aufgenommen werden wollen, so wie in Ansehung des dreimall- gen Erscheinens bel dem Land= Eramen, bel den Gesuchen um Zulaffung zu dlesem und um Aufnahme in jenes Häusig ganz nicht beachtet wird, und nicht nur manche Eltern, sondern auch Geistliche und Leb- ker in der Meinung stehen, und letztere die Eltern in der Meinung bestaͤtigen, als wären diese gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr hähiig. Da nun diese Meinung ganz krrig, und die Beobachtung der gedachten Verordnung zumal bel dem großen Zudrang fa oleler junger Leute zum geistlichen Stande durch- aus nothwendig ist; so wird dleselbe hie- mit nach ihrem ganzen Inhalt in Erin- nerung gebracht, und demnach aufs neue festgeseszt: 1.) Jeder, der in die neue Promotion, welche jedesmal im Spätjahr fär das niedere Seminar gebilder wird, aufge: nommen werden will, muß in der Re- gel dreimal in drei euf einander folgen- den Jahren bei dem Land-Eramen er- schienen seyon. Er muß 2.) das erstemal (als Petens) em 18. Okrober des betreffenden Jahrs im Eaufe des 23. oder noch in der ersten Hälfte des 13. mebens-Jahrs, — mlihin in dem Jahre, in welchem er aufgenom- men werden will, (als Euspeetans II4“ viee) im Laufe des 14. oder noch in der ersten Hälfte des 15. Jahrs steben. Wer daher nach dem Land--Eramen in dem durch das Gesetz bestimmten Alter nicht in das Seminar aufgenommen wor- den ist, kann im nächsten Jahre, wenn er das gesetzliche Alter bereits überschritten hat, nicht mehr aufs neue beim Land= Eramen zugelassen, und in die Promotion, welche aus den Schülern des 3. Jahrs (Krspectantes II“ vice.) gebildet wlrd, aufgenommen werden. Es wird hbiemit erklirt, daß alle Gsuche, wesche eine