Ausnahme von diesen gesetzlichen Bestim- mungen verlangen, ohne besonders erheb- liche und amtlich bescheinigte Umstaͤnde kuͤnftig unberuͤcksichtigt bleiben werden. Man gibt den Geistlichen, wie ouch den Vorständen und Lehrern der Gomnasisen und latelnischen Schulen auf-, hlerüber die Schüler und deren Eltern zu verstän- * 466 digen, und unstakthafte Gesuche, mit wel- chen der Kdnigl. Studiemath in neuerer Zeit auf eine höchst lästige Welse in Menge bebelligt wird, nicht zu veranlassen und zu befbrdern, sondern vielmehr durch Erin- nerung an das Gesetz zu verhindern. Stuttgart den 11. Sept. 1820. Süskind. —B.) Der Ministerien des Innern und der Residenz-Polizei. Bekanntmachung wegen Bestimmung von Prämlen, als Relse Kosten Entschädigung, für diejenige Pe##is-Bewerber bei dem landwirehschafelichen Feste, welche aus entfsrmeiren Gezenden des Koͤnig- reichs anwesend find. Um den Landwirthen in entfernteren Gegenden des Königreichs dle Theilnahme an dem dlesjährigen landwirthschaftlichen Feste in Kannstadt zu erleichtern; und um die Zahl der Preis Bewerber moͤglichst zu vermehren, sind zur Verthellung unter diejenige Preis-Bewerber, melche aus entfernteren Gegenden des Kdnigreichs an- weseud sind, acht Prämien, als Reise- Kosten= Entschödigung (sogenannte Weit- prelse) unter nachstehenden Bestimmungen ausgesetzt worden: 1) Eine Prämie kann nur derjenige Preis= Bewerber erhalten, dessen Wohn- or!, wenn er sich mit Pferden um den Preis bewiröt, wenigstens fünfzeyen, und wenn er mit Stieren, Kühen oder Schaa- fen denselben erlangen will, wenigstens acht Stunden von Kannstadt emfernt ist, und dessen Pferd oder Vieh zuglelch von dem Schau-Gericht als zur Preis-Bewerbung geeignet, anerkannt worden ist. :) Den Vorzug unter den für die aus- gesetzten Prämiecn beféhigten Preis = Be- werbern bestimmt die grßere Entfernung der Wohnorte. Die Entsernung selbst wird nach den festgesetzten Post= Stonden be- rechnet. 5) Ein Preis= Bewerber, dem bei dem Fest ein Preis von 5 oder mehr Dukaten