wegen seiner Lurch Verläumdung selner Kameraden bewiesenen großen Verdor- benheit, neben Zuscheidung der Untersu- chungs-Kosten, zu einer weitern Reklu- sion auf die Dauer von öler Monaten indem Zwangs, Arbeltahause zu Ulm verurtheilt: 7. gegen Franz Alch, von Zillishausen, Oberamts Blberach, wegen wiederholten Vaglrens und fortgesetzten asotischen Le- bens, neben Verurthellung in sämtliche Untersuchungs-Kosten, sechsmonatliche Einsperrung in dem Zwangs-Arbeits- bause zu Ulm erkannt. Am 1ro. August ist: 5. der bei dem Oberamtsgericht Ravens- burg in Untersuchung gekommene Jo- hann# Baptist Heilig, von Balndt; wegen körperlicher Mißhandlung seines Vaters und verübten Unsucht-Vergehens, nehen Zuscheldung sämtlicher Untersu= chungs = Kosten, mit einer fünf und ein halbmonatlichen Zuchthausstrafe zu Gotteszell belegt worden. Am 17. August wurde: 4 auf den Grund der von dem Oberamts- gericht Kirchheim gefährten Untersuchung, gegen Johann Adam Scheufele, von Wellheim, wegen Unterschlagung und Verumreuung, auch Baglrens und un- anständigen Betragens vor Gerscht, neben Verurthellung in den Ersatz sämtlicher Kosten und des Schadens, elne Festungs- 5°%# Arbellostrafe von sechs Monaten erkannt. Am 21. August wurberm de#rur-. theilt: 5. der bei dem OberamtsgerichteAlm in tnntersicchung gekommene Jaköb Sablo- ner, von Höchstetten, wegen wlederhölken Vaglrens und Ueberschreltung selner Konfination, neben Zuscheidung der Kosten zu einer Elusperrung in dem Zwanzs= Arbeltshause bls zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf sechs Monstez. 6. auf die bei dem Oberamtsgerlchte Wald- see stattgehabte Untersuchung a) Joseph Gerai, von Haldtle, wegen intellektueller Urbeberschaft bei Faͤl- schung elner bffentlichen Urkunde, 15 wie wegen Konkubinats und Vagirens, zu drei und ein Hhalbmonatlicher Festungs-Arbeitsstrafe; b) Ellsabetha Flalsch, von Eblsweiler, wegen derselben Vergehen, zu diei und ein halbmonatllcher Zucht- bausstoafe zu Markgröningen; c) Joseph Anton Fischer, von Frled= berg, wegen physischer Urceberschaft bel Fälschung elner bffentlichen Urkunde, wodurch dessen zwelter Räckfall begrün- det ist, neben Konfßsskatlon des für die Vornahme der Féelschung erhalteuen bohnes zu achtmo natlicher Jucht- hausstrafe zu Gotkeszell, wobel zuglelch bestimmt wurde, daß von jedem dieser