durch theils der Zweck der Strafe verfehlt, theils den gedachten Strafanstalten ein für dieselben nicht geeigneter Aufwand verur- sacht wird, so werden in dieser Beziehung kten Oberamtszerichten, Dheranitetn unb Oberamts-Aerzten nachstehende Vorschrif- # ertheilt. 1.) Die bisher vvorgeschrsebene . örstlslche Untersachung einrs jeden Inqulsiten binsichtlich seiner Fähigkeit zu Exste- bun einer Zuchthans= oder Festungs- Strafe findet in Zukunft nicht mehr uubedingt. stai1t, sondern es ist eder, männliche oder weibliche, Ingulit am Schluse, der Untersuchung zu Prote- koll zu befragen, ob er an einer Krank- heit oder einem Gebrechen lelde, und sofert. nur. derjenige, welscher derglei- chen von'sich angiebt, durch den Ober- amts Arzt zu untersuchen und über den Erfund eln Zeugniß quszustellen. 2.) Findet der Oberamts-Arzt den Ver- unheilten mit einer innerlichen oder äußerlichen Krankheit behaftet, so ist die Einlieferung bei leichteren Ver- gehungen in jedem Falle, bel schweren Verbrecher### aber nur, Anfoferne dle- selben on. ziner gefährlichen, oder an- steckenden Krankheir, leiden „bis zu er- folgter Hesstellung guzuschseben, und ist zu dem Ende der. Verurtheilte durch den Oberamts-Arzt oder Oberamts- Wundarzt in gebdrige Behar dlung zu nehmen. ’3.) Wäbrend der ärstlichen Bebandlung ist der Behufiheilte insofern er schen fruͤber verhaftet war, roder der Flucht verdaͤchtig ist, im Gefaͤngnise oder elnen andern plerzu tauglichen Orte aufzubewahren, und auf schriftliche Anweisung des Arztes mit den erfor- derlichen Arznei= und Lebens-Mitteln au versehen. Es wird jedoch den Ober- beamten sowohl, als insbesendere den Oberamts-Aerzten zur besondern Ob- llegenheit gemacht, dafür belergt zu -seyn, daß biebei kein übermätiger und durch hühere Räcksichten nicht gebote- ner Aufwand entsiehe. 4.) Säugends Mütter sind in der Re- gel ##uchr früher, als bis ihre Kinder sechs Mönate alt und ohne schädliche Folgen antwöhnt sind, in das Zucht- haus einzuliefern. Nur in schweren Ceiminalfällen; oder w sonst Gefahr auf dem Verzuge baftet, ist auenahms- weise gestattet, den Säugling der Mut- ter an den Strafort mitzugeben. 5.) Wenn die Strsäflinge elgenes Ver- mogen besitzen, so haben in den ad Nr. : und 3 bemerkten Faͤllen hievon die Oberamts-Aerjte und Wundärzee,