Wwie auch die Arpotheker ihre tarmaͤßig revidirten Anst#e zu beziehen; für ganz zahlungsnufähige Sirflinge bin- gegen werden zwar die don den Ober- amts Aerzten mederirten. Aporheker- Rechnungen auf diee Khmgl.C#Stgats, Kaße übernonmen, die Oberemts- Aerzte oder Wundärzte bingegen sind in diesem Falle zu einer Anrechnung befugt, oiolmehr f6#ihre Besoldung zu unentgeldlicher, Besorsung dex un- vermöglschen. branken Gefangenen ver- pßichtet. Endljch 6. ) baben die Oberbeamten dafür Serge zu tragen, daß. die vermdglichen. Sass- DOberamtmaͤnner 54 E linge mit hinlänolichen Kleidungestä- ch aus eigene Mitteln, die unver- miglichen aber mit der zum Trans- vort erforderlichen nothdürfiigen Klei- dung aus dem Fonds:der Inquisitions= Kosten so zeitig versehen werden, daß bei Cinlangung des Urtheils, ihrer Ablieferung kein Hinderniß mehr Um Wege seebe. Sämtliche, Kbnigl. Oberamts-Richter, und Oberamts-Aerzte baben sich in vorkommenden Faͤllen nach diefen Vorschrifien genau zu achten. Sutgart den 10. .Okreber r820. Maueler. v. Otto. ".) Des Departements des Innern: (1. des Ministerium des Innern. Privilegimm gegen den Nachbruck des Lese= und Lehrbuchs von G. Eltb. Da Se. Königliche Mojestät dem Buchdrucker Frledrich Walther in. Din- kelsbühl, vermoge hochster Enrschließung vom :. März d. J., ein= Prloileglum gegen den Nachdruck für das von ihm ver- legte „#rhr = und Lesebuch für die katholi- „ schen Volksschulen von Gahriel Eith“ auf sechs Jahre unter der Bedingung ertheilt baben, daß er im Kbnigreiche das Exem- plar sowohl im Einzelnen, als in ganzen Portionen nicht höher als um sechs und dlreißig Kreuzer verkaufe, so wird die- ses mit Hinweisung auf die Verordnung vom 35. Febr. 1815, Prioilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur all- gemelnen Kennmiß grbracht, Stuttsurt den 3. Oklober 1820. v. Ot to,