r abzugeben, das übrige Weln-Gefäll aber ist unter die Besoldeten mögllchst gleich, jedoch so auszuthellen, daß dasjenige was die Prätendenten an. ihren Wein-Forderungen gut behalten, nicht in kleineren Theilen als in gan- zen, halben oder Piertels-Eimern be- steht. 5.) Auf den Ueberschuß, der sich nach den eingesendeten Herbst-Berichten bei verschiedenen Kameral-Aemtern ergeben wird, werden Besoldete aus andern Kameral= Amtsbezirken ange- wiesen werden. Im Fall daher nach dem Resultat der Weinlese mehr oder weniger Ueberschuß zu erwarten seyn sollte, als in den Herbst-Berichten berechnet ist; so haben die betreffenden Kameral-Aemter pHievon schleunige 627 Anzeige zu machen, damit bienach die Anwelsungen bemessen werden küön- nen. Kleine Reste, die sich am Ende des Kelterns ergeben, stad sogleich unter der Kelter im Aufstreiche zu verkaufen. 6.) Nach beendigtem Keltern-Geschäfte haben die Kameral-Beamte den Mach- berbst-Bericht der Vorschrift gemäß. an die unterzeichnete Stelle einzusen- den, die Herbst-Kosten-Werzeichnisse aber sind den Kdmgl. Kreis-Finanz= Kammern zur Dekretur vorzulegen. Uebrigens wird bler noch angefügt, daß diejenigen Besoldeten, welchen ihre Besol= Dung nicht in Natur an neuem Wein ab- gegeben werden kann, mit Geld in ange- messenem Preise werden befriedigt werden. Stuttgart den 16. Oktober 1676. Süskind.