Einschlleßung in ein Zwangs- Arbelts- baus verurthellt. Am 20. Oktober ist: 60 6. die zu Sulz in Untersuchung gekom- mene ledige Therese Burkbarde, von Hermatingen im Fuͤrstenthum Sigmas ringen, wegen wiederholten Vagirens, Concubinats und Umgangs mit Gaunern, zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe, so wle zum Ersatz ihrer Arrest-Kosten, unter Vorbehale der Zuscheidung eines angemessenen Theils an den Unrterfu- chungs -Kosten veruxtheilt und zugleich verfügt worden., daß sie nach Erstehung lhrer Strafe aus den Kbnigl. Seaaten ausgewlesen und ihr deren Wiederbetre= ten bei Strafe untersagt werden selle. Amz. HOktober ist. 1. Martin Reinhardt, von Reusten, Oberamts Tüblugen, wegen zahlrelcher zwar kleiner, jedoch gewerbsmäßig verüb- ter, dabei ausgezeichneter und nur jum Thbeil ersetzter Diebstähle, zu einer fünf- lebnmonatlich en Festungsstrafe, s0 wie zum Ersatze des Schadens, seiner Haft= und eines angemessenen Thbeils an den Untersuchungs-Kosten verurtheilt worden. Am 316. Okteber wurde: 6. der ledige Schullehrer Isak Simon, von Wankheim, Oberamts Tübingen, wegen Ehebruchs, neben Cntlassung von der Stelle eines dffentlichen Schul- lehrers und Verfällung in ein Drittel der Untersuchungs= Kosten mit zehn- wböchiger Zuchthausstrafe belegt. Am 2y7. Oktober wurde: /5 der Gerichtsschrelber Johann Georg Zinser, von Gärtringen., Oberamts Herrenberg, wegen Fälschung des Kauf- buchs durch einen unwahren Eintrag und hlernach in betrügerischer Absicht gefertigten gefälschten Ertrakts, neben Entsetzung ven seiner Stelle als Ge- erichtsschreiber und Gemeinderaih, Un- fäbiekeits-Erklérung zu jedem df- fentlichen Amte und Verfsllung in sämt- liche Untersuchungs-Kosten mit drei- monarlicher Zuchthausstrafe belegt. Am 30. Oktober ist: no. der Mezgermelster Jokob Schuh, von Tübingen, wegen entsernten Versuchs einer ehebrecherischen Rothzucht, gefähr= licher Drohung gegen seine Ehefrau und wegen frechen bügens und Läugnens vor der Obrigkeir, neben der Verblndlichkeit zum Ersatze seiner Arrest-, so wie sämt- licher Untersuchungs "* Kosten und unter Vorbehalt der eiollrechtlichen Genug- thuung für die von ihm mißhandelte Person zu fünfzehunmonatllcher Juchthausstrafe verurthellt worden.